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Grabarten

Folgende Grabarten stehen für die Bestattung zur Verfügung:

Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In ihnen können sowohl Särge als auch Urnen bestattet werden. Je Grabstelle ist die Beisetzung von 1 Sarg und bis zu 2 Urnen möglich. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre für Särge und 25 für Urnen in der Erde. Bei jeder weiteren Bestattung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit wiedererworben werden. Die Gestaltung und Pflege der Gräber erfolgt durch die Angehörigen.

Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren bzw. 25 Jahren bei Kindern zugeteilt werden. Eine Verlängerung sowie ein Wiedererwerb an der Reihengrabstätte sind nicht möglich. Es sind Grabfelder für Erwachsene und ein Reihengrabfeld für Kinder eingerichtet. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Angehörigen.

Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen in der Erde. Die Belegung erfolgt der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1 Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Angehörigen.

Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten in der Erde können als ein- oder mehrstellige Grabstätten erworben werden. Je Grabstelle ist die Beisetzung von 1 Urne möglich. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Bei jeder weiteren Bestattung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit wiedererworben werden. Die Gestaltung und Pflege der Gräber erfolgt durch die Angehörigen.

Urnenwände
Hierbei handelt es sich um Urnenwahlgrabstätten in Form von Urnennischen in den Urnenwänden oder der Urnenhalle. Eine Urnennische umfasst 2 Urnenstellplätze. Die Ruhefrist in der Urnenwand beträgt 20 Jahre und bei jeder weiteren Beisetzung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit, jedoch nur einmal, wiedererworben werden. Eine Grabpflege ist bei dieser Grabart nicht erforderlich. Außer während der Beisetzung darf kein Grabschmuck oder Ähnliches angebracht bzw. abgelegt werden. Dies ist nur an den zentralen Ablageplätzen möglich.

Baumwahlgrabstätten
Hierbei handelt es sich um ein- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstätten, bei denen im Wurzelbereich von Bäumen die Asche in einer biologisch abbaubaren Urne beigesetzt wird. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Im Falle einer weiteren Beisetzung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit wiedererworben werden. Eine Gestaltung und Bepflanzung dieser Gräber ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung ist Grabschmuck oder Ähnliches nicht zulässig. Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den zentralen Gedenkplätzen möglich. Eine Grabpflege ist bei dieser naturnahen Grabart nicht erforderlich.

Pflegefreie Sondergrabstätten im Rasenfeld
Mit den Sonderwahl- und Sonderurnenwahlgrabstätten sowie den Sonderreihen- und Sonderurnenreihengrabstätten bietet die Stadt die gängigen Grabarten für Sarg- bzw. Urnenbestattungen in der Erde als pflegefreie Rasengräber an. Die Gräber befinden sich in einem eingesäten Grabfeld ohne jede gärtnerische Gestaltung. Eine Grabpflege durch Angehörige ist nicht erforderlich. Die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt in Form von Mähen des Rasens und Entfernen des Laubs. Die Gestaltung der Rasengrabfelder obliegt ausschließlich der Stadt. Außer während der Beisetzung ist Grabschmuck nicht zulässig; hierfür sind zentrale Ablageplätze vorhanden.

Anonyme Grabstätten
Anonyme Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen können in einem Reihen- bzw. Urnenreihengrab in einem eingesäten Grabfeld ohne gärtnerische Gestaltung und ohne Kennzeichnung der genauen Lage namenlos (anonym) erfolgen. Anonyme Bestattungen werden ohne Beisein der Angehörigen oder anderer Personen und ohne Hinweis auf Zeit und Ort der Bestattung von Bediensteten der Stadt vorgenommen. Einem anonymen Bestattungswunsch wird nur stattgegeben, wenn dies dem Willen des/der Verstorbenen entspricht.

Aschestreufeld
Die Asche wird in einem festgelegten Bereich des Friedhofes verstreut, wenn der/die Verstorbene dies vorher schriftlich bestimmt hat. Die Gestaltung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt. Eine Grabpflege durch die Angehörigen ist nicht erforderlich.