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Klärschlamm

Klärschlamm

Der Betrieb einer abflusslosen Grube stellt ein Provisorium dar, das nur übergangsweise bis zur Sanierung der vorhandenen Kleinkläranlage beziehungsweise bis zum Anschluss des Grundstücks an das städtische Kanalnetz betrieben werden darf.

Bei Grundstücken, auf denen die anfallenden Schmutzwässer in einer abflusslosen Grube gesammelt werden, wird die zu entrichtende Abwassergebühr zum einen nach der Menge der anfallenden Schmutzwässer und zum anderen nach der Anzahl der Abfuhren (Entleerungen) festgesetzt. Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Die Gebühren werden im Abgabenbescheid festgesetzt. Hierzu erhalten Sie weitere Erläuterungen unter dem Anliegen Grundbesitzabgaben.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 2 - Finanzen

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Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Susanne Mießner