Anzeige eines fischereilichen Hegeplans
Urheber
Teaser
Fischereiberechtigte, die einen Hegeplan für ihr fischereilich bewirtschaftetes Gewässer aufstellen wollen, haben Ihren Hegeplan bei der zuständigen Fischereibehörde vorzulegen.
Volltext
Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von sechs Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der zuständigen Fischereibehörde vorzulegen.
Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Fischbestand zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, so kann die zuständige obere Fischereibehörde eine Überarbeitung des Hegeplanes verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Fischereiberechtigung
- Hegeplan
Kosten
keine Verwaltungsgebühr für die Anzeige eines fischereilichen Hegeplans
Frist
Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von sechs Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
Voraussetzungen
- Sie müssen Fischereiberechtigter sein.
- Sie müssen einen entsprechenden Hegeplan ausgearbeitet haben
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Hegeplan auf.
- Sie übermitteln den Hegeplan an die für Sie zuständige Fischereibehörde
- Im Genehmigungsverfahren wird der Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. zum Inhalt des Hegeplans angehört.
- Lässt der Hegeplan erkennen, dass damit die Hegepflicht erfüllt werden kann, so ist er zu genehmigen. Anderenfalls kann eine Überarbeitung verlangt werden.
- Die zuständige Fischereibehörde erteilt schriftlich die Genehmigung.
Rechtsbehelf
Auskunft zu Rechtsbehelf wird durch die örtlich zuständige Behörde erteilt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW