Inhalt

Lernmittelfreiheit

Lernmittelfreiheit

Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und der dazugehörigen Verordnung gewährt.

Die für die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kosten trägt grundsätzlich der Schulträger.

Die zu beschaffenden Lernmittel werden rechtzeitig vor Schuljahresbeginn von den Schulen mitgeteilt. Dort wird auch das Verfahren zur Bestellung erläutert. Fragen über die von den Erziehungsberechtigten zu beschaffenden Schulbücher richten Sie bitte an die jeweilige Schule.

Das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen setzt die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind.

Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) sind von der Zahlung des Eigenanteils befreit. Einen möglichen Antrag stellen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Die vorgenannten Ausführungen beruhen auf § 96 SchulG NRW und der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG NRW (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG). 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt