Martinsfeuer
Martinsfeuer
Brauchtumsfeuer sind jedermann zugängliche öffentliche Veranstaltungen, die in erster Linie der Pflege des Brauchtums dienen und traditionell durch Dorfgemeinschaften oder örtliche Vereine veranstaltet werden. Das Abbrennen von als solchen bezeichneten Brauchtumsfeuern durch Privatpersonen zum Zwecke der Beseitigung pflanzlicher Abfälle aller Art ist unzulässig.
Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dürfen nur dann abgebrannt werden, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Deshalb müssen bei Brauchtumsfeuern folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
4. 10 m Abstand von befestigen Wirtschaftswegen.
Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen oder Segelfluggeländen (zu beachten ist hier der Sonderlandeplatz Bergneustadt, Auf dem Dümpel) abgebrannt, so darf das Brauchtumsfeuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung angezündet werden.
Im Rahmen eines Brauchtumsfeuers dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (z.B. Paletten, Schalbretter) oder sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet der muss kurz vor dem Verbrennen umgeschichtet werden, damit Tiere darin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Ein Brauchtumsfeuer muss ständig von 2 Personen über 18 Jahren beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut ganz erloschen sind. Ein Brauchtumsfeuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.
Das Landesforstgesetz enthält weitergehende Vorschriften über das Verbot des Anzündens von Feuer in oder in der Nähe von Wäldern.
Brauchtumsfeuer sollen über das Ordnungsamt bei der örtlichen Feuerwehr und der Kreisleitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst angezeigt werden, damit durch die entstehende Rauchentwicklung keine Fehlalarmierung der Feuerwehr ausgelöst wird.