Melderegisterauskunft
Die Meldebehörde darf Auskünfte über
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschrift
- sofern die Person verstorben ist diese Tatsache
erteilen (einfache Meldeauskunft nach § ,44 Bundesmeldegesetz - BMG). Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt die Daten nicht zu verwenden für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils dieses Zweck ausdrücklich eingewilligt. Desweiteren ist bei Ihrer Anfrage anzugeben ob Sie diese aus privaten oder gewerblichen Gründen mit Angabe des genauen Verwendungszweckes benötigen.
Werden weitere Daten benötigt (erweiterte Meldeauskunft nach § 45 BMG) so muss ein berechtigtes Interesse durch beigefügte Nachweise glaubhaft gemacht werden. Ob ein solches Interesse vorliegt entscheidet die Meldebehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für Bergneustadt, Stadt: