Sperrzeit
Sperrzeit
Im Land NRW gibt es keine gesetzlich normierte „Sperrzeit“ für Gaststätten. Jedoch wird für einen ordnungsgemäßen Betrieb eine sogenannte "Putzstunde" vorausgesetzt, welche üblicherweise den Zeitraum von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasst. Für die Außengastronomie gilt, dass ab 24:00 Uhr keine schädliche Geräuschimmission mehr von dieser ausgehen darf.
Für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen gilt nach § 17 AG GlüStV NRW eine Sperrzeit von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Zudem sind die Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.
Die Verkaufszeiten von Trödel-, Jahr- und Spezialmärkten wird in der entsprechenden Festsetzung der örtlichen Ordnungsbehörde festgelegt. In aller Regel beginnt diese aufgrund § 5 des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW frühestens um 11:00 Uhr.
Kirmesveranstaltungen, Volksfeste, Vereinsjubiläen und ähnliche Veranstaltungen haben individuelle Betriebszeiten. Unter den Gesichtspunkten des Lärms im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz) enden sie grundsätzlich um 22:00 Uhr. Einzelfallbezogene Abweichungen sind in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bergneustadt vom 07.05.2018 festgelegt.
Sonderregelungen gelten für die sogenannten „stillen Feiertage“ nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW.