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Hilfen für Gehörlose und Taubblinde

Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

Volltext

Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind. 

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.

Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Verfahrensablauf

Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Voraussetzungen

Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen. 

Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
  • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen »Gl« (gehörlos)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
  • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
  • Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen

Kosten

keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

Frist

Sie erhalten die Hilfe für Gehörlose ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Stadt Bergneustadt

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Sabine Busse