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Feuerwerk

Feuerwerk

Nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände lediglich am 31.12./01.01. eines Jahres (Silvester) von Personen, die älter als 18 Jahre alt sind, abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist dies nur Inhabern einer entsprechenden amtlichen Erlaubnis grundsätzlich gestattet.

Der jeweilige Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber hat ein beabsichtigtes Abbrennen mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund eines begründeten Anlasses (z.B. Hochzeit, Jubiläum, o.ä.) ein Feuerwerk planen, kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden (§ 24 Abs. 1 1. SprengV). Für den formlosen Antrag sind folgende Angaben notwendig bzw. folgende Unterlagen beizufügen:

  • Tag
  • Zeitpunkt oder Zeitspanne
  • Voraussichtliche Dauer
  • Ort
  • Besonderer Anlass

Sollte das Feuerwerk nicht auf dem eigenem Grundstück stattfinden, ist eine schriftliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers einzureichen.

Gemäß § 23 Abs. 1 1. SprengV ist das Abrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern generell verboten. Für Immobilien oder Einrichtungen ähnlicher Art bzw. besonders brandgefährdete Objekte gilt dies ebenfalls.

Beantragtes Feuerwerk in der Umgebung von Wald-und Buschwerk wird aufgrund der Gefahr einer Brandausbreitung genauestens geprüft. Bei Vorliegen einer entsprechend hohen Waldbrandstufe ist ein Feuerwerk ebenfalls untersagt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anzeige bzw. Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Höhe des Aufwandes.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Yannek Lang