Flächennutzungsplan
Flächennutzungsplan
Gemäß § 5 des Baugesetzbuches ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan nur verwaltungsinterne und behördenbindende Wirkung Rechtswirkung. Die Gemeinde hat ihre Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Ziel dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde liegt darin, die Gemeinde anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen Grundkonzeption für das Gemeindegebiet zu steuern.
Neben der Selbstbindung der Gemeinde für den Bebauungsplan bewirkt der Flächennutzungsplan Anpassungspflichten anderer Planträger gemäß § 7 des Baugesetzbuches. Ein an der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligter öffentlicher Planträger hat, wenn der dem Plan nicht fristgerecht widersprochen hat, seine Planung dem Flächennutzungsplan anzupassen.
Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erzeugt der Flächennutzungsplan wie aufgeführt keine unmittelbare Rechtswirkung. Entsprechend der jeweiligen planerischen Konzeption können im Flächennutzungsplan folgende Flächen dargestellt werden:
- Für die Bebauung vorgesehene Flächen, und zwar
a) nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Bauflächen),
b) nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete),
c) nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung für Baugebiete,
- Einrichtung zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
- Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge,
- Flächen für Versorgung- und Entsorgungsanlagen,
- Grünflächen,
- Wasserflächen,
- Flächen für die Landwirtschaft und Wald,
- Flächen für Maßnahmen zur Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Natur und Landschaft.
Nähere Auskünfte zum Flächennutzungsplan kann der fachbereich Bauen, Planung, Umwelt erteilen.