Grundstücksentwässerung
Grundstücksentwässerung
Sollen Grundstücke, die nicht von öffentlicher Kanalisation tangiert werden, bebaut werden oder sind sie bebaut und bewohnt, so muss zur Sicherung der Entwässerung eine Grundstücksentwässerungsanlage erstellt und betrieben werden. Für die Genehmigung einer solchen Anlage und die Erlaubnis der damit verbundenen Gewässerbenutzung liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises. Der erforderliche Antrag muss schriftlich über den Fachbereich Bauen, Planung, Umwelt der Stadt Bergneustadt beim Oberbergischen Kreis gestellt werden. Der Antrag wird Bestandteil der Genehmigung und Erlaubnis. Nähere Informationen und Auskünfte sind bei der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises sowie dem Fachbereich Bauen, Planung, Umwelt der Stadt Bergneustadt erhältlich. Die laufenden Kosten für die Entsorgung des Abwassers richten sich nach der Menge in Abhängigkeit vom aktuellen Gebührensatz in Euro/m³.
Wird im Bereich des Grundstückes eine öffentliche Kanalisation mit Anschlussmöglichkeit hergestellt, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück mittels Grundstücks- bzw. Hausanschlussleitung anzuschließen. Im Zuge der Anschlussarbeiten wird die private Kleinkläranlage außer Betrieb genommen und muss endgereinigt werden, bevor sie verfüllt, beseitigt oder umfunktioniert wird. Diese Endreinigung darf ebenso wie die laufende Grubenentleerung ausschließlich durch das von der Stadt Bergneustadt beauftragte Fachunternehmen durchgeführt werden.