Kleineinleiterabgabe
Kleineinleiterabgabe
Bei der Kleineinleiterabgabe handelt es sich um eine Abwassergebühr, die satzungsgemäß von den Eigentümern der Grundstücke von Kleineinleitern im Sinne des § 64 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) erhoben wird. Dies sind Grundstücke, von denen ohne Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlagen Schmutzwässer unmittelbar einem oberirdischen Gewässer zugeleitet oder auf dem Grundstück verrieselt oder versickert werden. Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers über eigene Kleinkläranlagen ist insbesondere bei Grundstücken notwendig, die (noch) nicht an die städtische Abwasseranlage mit Vollanschluss angeschlossen werden können.
Die Leerung der Grundstückskleinkläranlagen erfolgt grundsätzlich aufgrund einer bedarfsbezogenen Festsetzung der Stadt durch einen von der Stadt beauftragten Unternehmer. Soweit Klärschlammabfuhrkosten nach § 10 der Klärschlammsatzung entstehen, sind diese in die Kleineinleiterabgabe eingerechnet.
Die Kleineinleiterabgabe wird im Abgabenbescheid festgesetzt. Hierzu erhalten Sie weitere Erläuterungen unter dem Anliegen Grundbesitzabgaben.