Wohngeld
Wohngeld
Einen Antrag auf Mietzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Mieter von Wohnraum sind.
Einen Antrag auf Lastenzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Eigentümer z.B. eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind und diesen Wohnraum selbst bewohnen.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Empfänger/innen folgender Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistungen gehören.
Das gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der oben genannten Leistungen mit berücksichtigt worden sind. In diesem Fall ist ein Antrag auf Wohngeld abzulehnen, da die Wohnkosten im Rahmen dieser Leistung gewährt werden.
Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind Sie bereits, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten Leistungen (Transferleistungen) gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde. Sofern ein Antrag auf eine dieser Transferleistungen abgelehnt wird, haben Sie bis zum Ablauf des Folgemonats nach der Ablehnung die Möglichkeit, rückwirkend Wohngeld unter Vorlage des Ablehnungsbescheides zu beantragen.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die entsprechenden Antragsvordrucke sind bei der Wohngeldstelle erhältlich.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von:
- der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen
- dem Gesamteinkommen
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung für Ihren Wohnraum
Dem Antrag sind mindestens folgende Nachweise in Kopie beizufügen:
Einkommensnachweise:
- Verdienstbescheinigung
- Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit
- Bescheid Kranken-/Mutterschaftsgeld
- Bescheid Elterngeld
- Nachweis über Unterhalt/Unterhaltsvorschuss
- Rentenbescheide bzw. Rentenanpassungen
- Nachweis über Werks-/Betriebsrente
- BaföG- bzw. BAB-Bescheid
- Nachweis über Zinseinkünfte, Dividenden u.ä.
- Einkommensteuererklärung, Bilanz bei Selbständigen und Gewerbetreibenden
bei Mietzuschuss:
- Mietbescheinigung, Mietvertrag und Nachweis Mietzahlung
bei Lastenzuschuss:
- Fremdmittelbescheinigungen
- Darlehnsverträge
- Nachweis über Grundsteuer
- Wohnflächenberechnung
- Wirtschaftsplan
- Kaufvertrag/Nachweis Baukosten
Sonstiges:
- Schwerbehindertenausweis, Nachweis Pflegegrad und Pflegegeld
- bei Unterhaltspflichtigen: Nachweis über Unterhaltszahlungen, Unterhaltstitel
- Nachweis Kinderbetreuungskosten
Im Einzelfall sind weitere Nachweise erforderlich.
Die Wohngeldstelle nimmt die Anträge entgegen und bearbeitet sie. Die Bescheide werden beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erstellt. Von der Einreichung des vollständigen Wohngeldantrages bis zur Bescheid Erteilung vergehen in der Regel 4 bis 6 Wochen.
Achtung: Wohngeldreform 2023:
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Ab Mitte Dezember 2022 kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
Wohngeld Schritt für Schritt erklärt.