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Gräber

Gräber

Friedhofsverwaltung Stadt Bergneustadt

Friedhofsverwaltung
Baubetriebshof, Zimmer 1, Industriestraße 16

Tel.: 02261 404 260
Fax: 02261 47 02 85
E-Mail: eugenia.goerzen@bergneustadt.de

Öffnungszeiten: Mo-Fr 8-12 Uhr, Mo-Do 13-16 Uhr

Eine Terminvergabe ist zwingend erforderlich!


Die Stadt Bergneustadt betreibt in ihrem Stadtgebiet drei kommunale Friedhöfe:

Friedhof Bergneustadt

Die Trauerhalle auf dem Friedhof Bergneustadt bietet Platz für ca. 200 Personen und kann für große und kleine Abschiednahmen genutzt werden. 


Friedhof Wiedenest

Friedhof Belmicke

Zusätzlich gibt es im Gemeindegebiet einen kirchlichen Friedhof:

Friedhof der Katholischen Kirche St. Maria Königin

Ehrenamtlicher Ansprechpartner ist Herr Michael Hesse, Tel. 02261- 41017


Informationen:

Öffnungszeiten und Hinweise

Die städtischen Friedhöfe sind während der folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:

  • April – Oktober von 08.00 bis 20.00 Uhr
  • November – März von 08.00 bis 18.00 Uhr.

Bitte verhalten Sie sich entsprechend der Würde und Stille des Ortes und nehmen Sie Rücksicht auf Friedhofsbesucher/innen und die Gräber der Verstorbenen.

Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  • das Mitbringen von Tieren, außer Blindenhunde,
  • das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle,
  • an Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  • ohne vorherige Anmeldung Musik- und Gesangsdarbietungen vorzunehmen,
  • den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

Bitte benutzen Sie für die Friedhofsabfälle die dafür vorgesehenen Abfallbehälter und achten darauf, dass keine Kunststoffe (Kränze mit Schleifen, Blumentöpfe usw.) in die Grünabfälle gelangen, denn nur so können diese später kompostiert werden. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Bestattungsformen

Für die Bestattung einer verstorbenen Person kann die Form der Erdbestattung oder Aschenbeisetzung gewählt werden. Die Bestattungsform hat Einfluss auf die möglichen Grabarten.

Die Erdbestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) erfolgt grundsätzlich in einem Sarg der in das Erdreich herabgelassen wird. Die Ruhefrist beträgt aufgrund der Bodenverhältnisse 30 Jahre, bei Verstorbenen unter 5 Jahren endet die Frist nach 25 Jahren.

Aschenbeisetzungen erfolgen in der Regel in den versiegelten Aschekapseln mit einer optionalen Überurne (s.g. Schmuckurne). Urnen können in der Erde und im Wurzelbereich von Bäumen mit einer 25jährigen Ruhefrist beisetzt werden. Erfolgt die Beisetzung der Urne in einer Urnennische in der Urnenwand, beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Des Weiteren können Aschen auf einem festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der/die Verstorbene dies vorher schriftlich bestimmt hat. 

Grabarten

Folgende Grabarten stehen für die Bestattung zur Verfügung:

Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In ihnen können sowohl Särge als auch Urnen bestattet werden. Je Grabstelle ist die Beisetzung von 1 Sarg und bis zu 2 Urnen möglich. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre für Särge und 25 für Urnen in der Erde. Bei jeder weiteren Bestattung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit wiedererworben werden. Die Gestaltung und Pflege der Gräber erfolgt durch die Angehörigen.

Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren bzw. 25 Jahren bei Kindern zugeteilt werden. Eine Verlängerung sowie ein Wiedererwerb an der Reihengrabstätte sind nicht möglich. Es sind Grabfelder für Erwachsene und ein Reihengrabfeld für Kinder eingerichtet. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Angehörigen.

Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen in der Erde. Die Belegung erfolgt der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1 Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Angehörigen.

Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten in der Erde können als ein- oder mehrstellige Grabstätten erworben werden. Je Grabstelle ist die Beisetzung von 1 Urne möglich. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Bei jeder weiteren Bestattung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit wiedererworben werden. Die Gestaltung und Pflege der Gräber erfolgt durch die Angehörigen.

Urnenwände
Hierbei handelt es sich um Urnenwahlgrabstätten in Form von Urnennischen in den Urnenwänden oder der Urnenhalle. Eine Urnennische umfasst 2 Urnenstellplätze. Die Ruhefrist in der Urnenwand beträgt 20 Jahre und bei jeder weiteren Beisetzung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit, jedoch nur einmal, wiedererworben werden. Eine Grabpflege ist bei dieser Grabart nicht erforderlich. Außer während der Beisetzung darf kein Grabschmuck oder Ähnliches angebracht bzw. abgelegt werden. Dies ist nur an den zentralen Ablageplätzen möglich.

Baumwahlgrabstätten
Hierbei handelt es sich um ein- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstätten, bei denen im Wurzelbereich von Bäumen die Asche in einer biologisch abbaubaren Urne beigesetzt wird. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Im Falle einer weiteren Beisetzung wird das Grabnutzungsrecht entsprechend verlängert. Sofern nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann das Nutzungsrecht jederzeit wiedererworben werden. Eine Gestaltung und Bepflanzung dieser Gräber ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung ist Grabschmuck oder Ähnliches nicht zulässig. Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den zentralen Gedenkplätzen möglich. Eine Grabpflege ist bei dieser naturnahen Grabart nicht erforderlich.

Pflegefreie Sondergrabstätten im Rasenfeld
Mit den Sonderwahl- und Sonderurnenwahlgrabstätten sowie den Sonderreihen- und Sonderurnenreihengrabstätten bietet die Stadt die gängigen Grabarten für Sarg- bzw. Urnenbestattungen in der Erde als pflegefreie Rasengräber an. Die Gräber befinden sich in einem eingesäten Grabfeld ohne jede gärtnerische Gestaltung. Eine Grabpflege durch Angehörige ist nicht erforderlich. Die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt in Form von Mähen des Rasens und Entfernen des Laubs. Die Gestaltung der Rasengrabfelder obliegt ausschließlich der Stadt. Außer während der Beisetzung ist Grabschmuck nicht zulässig; hierfür sind zentrale Ablageplätze vorhanden.

Anonyme Grabstätten
Anonyme Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen können in einem Reihen- bzw. Urnenreihengrab in einem eingesäten Grabfeld ohne gärtnerische Gestaltung und ohne Kennzeichnung der genauen Lage namenlos (anonym) erfolgen. Anonyme Bestattungen werden ohne Beisein der Angehörigen oder anderer Personen und ohne Hinweis auf Zeit und Ort der Bestattung von Bediensteten der Stadt vorgenommen. Einem anonymen Bestattungswunsch wird nur stattgegeben, wenn dies dem Willen des/der Verstorbenen entspricht.

Aschestreufeld
Die Asche wird in einem festgelegten Bereich des Friedhofes verstreut, wenn der/die Verstorbene dies vorher schriftlich bestimmt hat. Die Gestaltung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt. Eine Grabpflege durch die Angehörigen ist nicht erforderlich.

Rückgabe von Grabstätten

Sollte Ihnen die Grabpflege nicht mehr möglich sein, kann das Grab gegen Gebühr vorzeitig an die Stadt zurückgegeben werden. Die Grabstätte wird abgeräumt und bis zum Ablauf von der Stadt unterhalten.

Rechtliche Vorschriften

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 4 - Bauen, Planung, Umwelt

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Eugenia Görzen