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Grundsicherung

Grundsicherung

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch XII.

Personenkreis:
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, oder
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind und unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Grundsicherung ist abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Es erfolgt keine Unterhaltsüberprüfung sofern das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen unter 100.000,00 Euro liegt.

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Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

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