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Nachbeurkundungen

Nachbeurkundungen

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen oder im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet, so kann die Eheschließung oder die Lebenspartnerschaft auf Antrag nachbeurkundet werden.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister nachbeurkundet werden.

Zuständig für die Nachbeurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuständig für die Nachbeurkundung des Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Ort der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Antragsberechtigte Personen sind:

  • bei einer Eheschließung die Ehegatten, sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  • bei einer Lebenspartnerschaft die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder
  • bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder
  • bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen

Die hierfür erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte persönlich beim Standesamt Bergneustadt.

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Standesamt

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