Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
In der Stadt Bergneustadt gibt es grundsätzlich zwei Arten, mit der Ihr Kind zur Schule und wieder nach Hause gelangen kann. Die Anspruchsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Rubrik "Rechtsgrundlagen" weiter unten.
1. Schülerspezialverkehr
Ist die Beförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht möglich, die Benutzung des ÖPNV nicht zumutbar oder unwirtschaftlicher, kann der Schulträger durch Beauftragung eines Verkehrsunternehmens einen Schülerspezialverkehr einrichten. Für die folgenden Ortsteile besteht derzeit ein Schülerspezialverkehr, da diese nicht an den ÖPNV angebunden sind:
- Baldenberg
- Hüngringhausen
- Dümpel
- Rosenthal
- Rosenthalseifen
- Niederrengse
Rechtsgrundlage hierzu ist insbesondere § 14 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).
2. Beförderung über den ÖPNV
Die Regelbeförderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Nach § 12 Abs. 4 SchfkVO genießt der ÖPNV Vorrang vor anderen Beförderungsarten.
Die Stadt Bergneustadt als Schulträger bedient sich hierzu dem Ticketsortiment des dem jeweiligen Verkehrverbund angeschlossenem Verkehrsunternehmen (hier: Verkehrsverbund Rhein-Sieg). Nähere Informationen über Ticketangebote, Tarif- und Beförderungsbestimmungen erhalten Sie unter http://www.vrsinfo.de/
Ab dem Schuljahr 2011/2012 wird für die Grundschülerinnen und Grundschüler das "PrimaTicket" durch das Sekretariat bestellt. Dieses Ticket berechtigt nur für die Fahrt von und zur Schule.
Für die weiterführenden Schulen der Stadt Bergneustadt wurde für die Zeit ab dem 01.08.2011 das "SchülerTicket" eingeführt. Dieses berechtigt neben den planmäßigen Schulfahrten auch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der Freizeit. Hierzu ist ein Eigenanteil von den Erziehungsberechtigten bzw. von den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu leisten (§ 2 Abs. 3 SchfkVO).
Nähere Auskünfte zu den Tickets und dem Eigenanteil erhalten Sie in den jeweiligen Schulsekretariaten, bei der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft AG (OVAG, Tel. 02261/9260-0) und der Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Aufgrund der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter den nachfolgenden Vorausetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Bergneustadt als Schulträger:
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler / der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen; Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler / die Schülerin
a) in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km
b) in der Sekundarstufe I (Haupt- und Realschule, Klasse 5-10, Gymnasium, Klasse 5-9) mehr als 3,5 km
c) in der Sekundarstufe II (Gymnasium, Klasse 10-13) mehr als 5 km
beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten, wenn der Schüler / die Schülerin nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Der Nachweis wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses geführt.
Der Antrag auf einen entsprechenden Zeitfahrschein ist beim jeweiligen Schulsekretariat zu stellen.
Ein Lichtbild (45 x 35 mm) zur Erstellung eines Schülerausweises wird benötigt.