Sperrzeit
Sperrzeit
Die Sperrzeit für Gaststätten, öffentliche Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen), Jahrmärkte, Volksfeste u.a. ist seit dem 1.8.2001 durch § 4 der Gaststättenverordnung für das Land NRW geregelt. Diese Sperrzeiten sind wie folgt festgelegt:
Schank- und Speisewirtschaften:
05.00 - 06.00 Uhr
öffentliche Vergnügungsstätten
01.00 - 06.00 Uhr
Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen
22.00 - 07.00 Uhr.
Daneben sind die weitergehenden Regelungen im Feiertagsgesetz NRW an kichlichen und Stillen Feiertagen bei bestimmten unterhaltenden und sportlichen Veranstaltungen zu beachten.