Stellplätzeablösung
Stellplätzeablösung
Bei der Errichtung baulicher Anlagen (Wohn- und Geschäftshäuser), bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr stattfindet, muss eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen entsprechend der BauO NRW/Verwaltungsvorschriften § 48 BauO NRW hergestellt werden. Sofern dies auf dem Baugrundstück nicht möglich ist, müssen die Stellplätze in Form eines Beitrages an die Stadt abgelöst werden.
Für das Gebiet der Stadt Bergneustadt gibt es noch keine Stellplatzablösesatzung.
Rechtsgrundlage für die Stellplatzablöse ist § 48 der Landesbauordnung BauO NRW und i.V.m. der städt. Stellplatzablösesatzung.