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Straßenreinigungsgebühren

Straßenreinigungsgebühren

Die Stadt Bergneustadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Straßenreinigungsgebühren. Gebührenpflichtig sind jeweils die Eigentümer der Grundstücke, die von der gereinigten Straße erschlossen werden.

Die Gebühr ist grundsätzlich nach der Frontlänge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu bemessen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge beziehungsweise zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.

Straßenreinigungsgebühren sind somit auch von solchen Grundstückseigentümern zu entrichten, deren Grundstücke nicht unmittelbar an eine gereinigte Straße angrenzen, aber zum Beispiel durch eine private Zuwegung von dieser Straße erschlossen sind.

Neben der Frontlänge hängt die Gebührenhöhe auch von der Straßenart, dem Umfang der städtischen Reinigungspflicht (Kehrdienst und/oder Winterdienst) und der Kehrdiensthäufigkeit ab. Die Festlegungen hierzu sind in dem zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung zugehörigen Straßenverzeichnis getroffen.

Die voraussichtlichen Kosten des Kehr- und Winterdienstes und die zur Kostendeckung notwendige Höhe der Gebührensätze weden jährlich neu in der Gebührenbedarfsberechnung ermittelt. Die jeweiligen Gebührensätze werden letztlich vom Rat der Stadt Bergneustadt als dem zuständigen Beschlussgremium beschlossen. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im Abgabenbescheid (siehe auch Anliegen Grundbesitzabgaben).

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 2 - Finanzen

FB 2 - Finanzen

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Susanne Mießner