Wildschäden
Wildschäden
Bei Wildschäden an Feldfrüchten und Forstpflanzen muß der entstandene Schaden innerhalb von 1 Woche ab Kenntnis des Schadenfalles schriftlich beim Ordnungsamt angezeigt werden.
Im Anschluß an die Anzeige wird ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens und der gütlichen Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdpächter vereinbart. An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der zuständige Jagdpächter, der amtliche Schätzer und ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes teil.
Sollte im Falle des Feldfruchtschadens bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden können, so erfolgt ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin zum Zeitpunkt der Ernte.
Die festgestellte Entschädigungsleistung wird durch den zuständigen Jagdpächter entweder in Geld oder in Naturalleistungen ausgeglichen.