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Bürgerantrag

Bürgerantrag

Allgemeine Informationen

Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - § 24 - ermöglicht jedermann, sich schriftlich an den Rat zu wenden, um Anregungen und Beschwerden vorzubringen. In Bergneustadt nimmt der Haupt- und Finanzausschuss diese Aufgaben für den Rat wahr. Mit einem sogenannten "Bürgerantrag" können alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft behandelt werden, die in den Aufgabenbereich der Stadt Bergneustadt fallen.

Der Rat der Stadt Bergneustadt, der etwa sechs mal jährlich tagt, nimmt jeden Bürgerantrag so schnell wie möglich, in der Regel in öffentlicher Sitzung, zur Kenntnis. Für die Erledigung von Anregungen und Bedenken ist der Haupt- und Finanzausschuss zuständig. Antragstellerinngen und Antragstellern kann Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in der Sitzung zu erläutern.

Der Haupt- und Finanzausschuss stellt in der Sitzung seine Auffassung zu den Anliegen durch Beschluss fest und gibt in der Regel eine Empfehlung an den in der Sache sachlich zuständigen Ausschuss oder die zuständige Stelle ab. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet selbst, wenn andere Zuständigkeiten nicht gegeben sind.

Nähere Einzelheiten sind in § 5 der Hauptsatzung ("Anregungen und Beschwerden") geregelt.

Der sogenannte "Bürgerantrag" ist nicht zu verwechseln mit dem in § 25 der Gemeindeordnung geregelten Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 1 - Innere Verwaltung

FB 1 - Innere Verwaltung

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Anja Mattick