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Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfung

Allgemeine Informationen

Für den Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage (Kanal) gelten die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Bergneustadt. Folgendes ist besonders zu beachten:

Vor Herstellung oder Änderung des Anschlusses ist ein Entwässerungsantrag beim Tiefbauamt, Stadtverwaltung Bergneustadt, zusammen mit dem Bauantrag zu stellen.

Die Ausführung der Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Bereich (Straße) erfolgt durch einen von der Stadt beauftragten Tiefbauunternehmer.

Die Herstellung bzw. Änderung der Hausanschlussleitung/en obliegt dem Grundstückseigentümer. Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze. Dazu gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Der Grundstückseigentümer kann auf eigene Kosten einen Bauunternehmer seiner Wahl beauftragen oder die Leitungen in Eigenleistung herstellen.

An der Grundstücksgrenze hat der Eigentümer geeignete Inspektionsöffnungen anzulegen, die jederzeit zugänglich sein müssen. Lage und Ausführung bestimmt die Stadt.

Notwendige Rückstausicherungen sind einzubauen. Liegt ein Entwässerungspunkt im Gebäude (Toilette, Bodenablauf, Waschbecken) unter der Rückstauebene (unterhalb der Straßenoberkante) verhindert die Rückstausicherung, dass bei einem Einstau des Straßenkanals (z.B. durch Verstopfung) das Abwasser aus dem Straßenkanal in das Gebäude gelangt.

Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (erdverlegte Leitungen) gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (allgemein anerkannte Regeln der Technik).

Zustands- und Funktionsprüfungen  an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden. Für die neu verlegte Abwasserleitungen ist die DIN EN 1610 maßgebend, für die Abwasserleitungen im Bestand die DIN 1986 T 30.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen (Pläne und Skizzen). Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.

Hinweis: Die Dichtheitsprüfung ist am Besten vorzunehmen, wenn die Leitungen im offenen Graben verlegt sind und die Bodenplatte noch nicht gegossen ist. Dann können etwaige Undichtigkeiten leicht beseitigt werden. Im Nachhinein ist die Beseitigung der Undichtigkeiten mit erheblichem Kostenaufwand verbunden.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 4 - Bauen, Planung, Umwelt

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Albert Allerdings