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Bürgerbefragung zum Thema Windenergie in Bergneustadt

In Bergneustadt gibt es in mehreren Bereichen die Möglichkeit, Windenergieanlagen zu errichten. Im Gebiet um den Beulberg ist der Bau von drei bis vier Windenergieanlagen möglich. Der Kreistag des Oberbergischen Kreises sowie der Rat der Stadt Bergneustadt können entscheiden, ob dieser Bereich für den Bau von Windenergieanlagen genutzt und die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden sollen.

Die Meinung der Bergneustädter Bürgerinnen und Bürger ist gefragt: 

Auf der Basis von sachlichen, verständlichen und ausgewogenen Informationen bietet die Befragung die Möglichkeit, Ihre Meinung zum Windenergieausbau in Bergneustadt zu äußern.

Der Versand der Unterlagen an die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger erfolgt ab dem 06. Oktober 2026. Die Teilnahme an der Befragung ist bis zum 25.10.2026 möglich. 

Die Ergebnisse der Befragung sind rechtlich nicht bindend. Das bedeutet, dass das Ergebnis keine endgültige Entscheidung vorgibt. Den politischen Gremien werden die Ergebnisse der Befragung als zusätzliche Information zur Beratung zur Verfügung gestellt.

Im Bereich Wiedenest und Belmicke gibt es ebenfalls die Möglichkeit, bis zu drei Windenergieanlagen zu errichten. Diese Grundstücke sind in Privatbesitz, sodass für die Nutzung dieser Flächen keine politischen Entscheidungen getroffen werden können. Eine Informationsveranstaltung zu diesen Flächen hat am 10.06.2026 stattgefunden. Die Bürgerbefragung behandelt diese Fläche in Wiedenest und Belmicke ausdrücklich nicht.

Ausführliche Informationen rund um das Thema Windenergie in Bergneustadt sind in den Fragen und Antworten zusammengestellt. Informieren Sie sich gerne ausführlich, bevor Sie die zwei Fragen beantworten.

Persönliche Einschätzung zu zwei Fragen 

1. Oberbergischer Kreis

Befürworten Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die im Eigentum des Oberbergischen Kreises stehenden Flächen im Bereich des Beulbergs für die Errichtung von bis zu zwei Windenergieanlagen zu nutzen?

2. Stadt Bergneustadt

Befürworten Sie grundsätzlich die Möglichkeit, östlich des Beulbergs die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Windenergieanlage zu schaffen?

Erläuterung: Die unterschiedliche Anzahl von Windenergieanlagen und die Trennung der Fragen hat folgenden Hintergrund:

Die Stadt Bergneustand kann nach Beschluss durch den Stadtrat eine mögliche Fläche im Rahmen eines Bauleitplanungsverfahrens für eine Windenergieanlage schaffen. Dies ist die rot umrandete Fläche in der Abbildung. Diese Fläche befindet sich im Besitz des Oberbergischen Kreises.

Im Bauleitplanungsverfahren geht es nur um eine planungsrechtliche Voraussetzung. Ob das Verfahren erfolgreich wäre und dann im weiteren Verlauf tatsächlich eine Windenergieanlage errichtet werden würde, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.

Auf den blauen Flächen des Oberbergischen Kreises könnten bis zu zwei Windenergieanlagen entwickelt werden. Diese Flächen sind ausgewiesene Windenergiebereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen vorrangig möglich ist.


Hier geht's zur Bürgerbefragung

Zentrale Fragen und Antworten rund um die möglichen Windenergieanlagen am Beulberg.

Die Fragen und Antworten sind nach verschiedenen Kategorien zusammengefasst und entsprechen dem aktuellen Planungsstand.

Bürgerbefragung, Verfahren und rechtliche Bedeutung

Worum geht es bei der Bürgerbefragung?

Durch die Bürgerbefragung soll ein Meinungsbild der Bürgerschaft Bergneustadts zum Ausbau der Windenergie in Bergneustadt erhoben werden. Konkret geht es dabei um Flächen, die einerseits der Oberbergische Kreis am Beulberg oberhalb der Aggertalsperre besitzt und die als Windenergiebereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen vorrangig in Frage kommen sowie andererseits um eine angrenzende Fläche, ebenfalls im Besitz des Oberbergischen Kreises, für die die Stadt Bergneustadt die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen könnte, um dort eine weitere Windenergieanlage zu errichten.

Die Befragung bezieht sich ausschließlich auf die Flächen im Bereich des Beulbergs, die im Eigentum des Oberbergischen Kreises stehen bzw. für die die Stadt Bergneustadt Planungsrecht schaffen könnte. Private Grundstückseigentümer in diesem Gebiet sind von der Befragung nicht betroffen. Sie können ihre Flächen in den Windenergiebereichen grundsätzlich unabhängig davon im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben sowie der erforderlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergie entwickeln. Ein politischer Beschluss durch lokale Gremien ist hierzu nicht notwendig. 

Ziel ist es, ein Meinungsbild der Bergneustädter Bürgerinnen und Bürger zu den Möglichkeiten der Windenergienutzung einzuholen. Das Ergebnis soll den zuständigen politischen Gremien als zusätzliche Information für die weitere Beratung dienen. Anschließend könnte in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob und unter welchen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Windenergienutzung umsetzbar ist. In einem weiteren Schritt soll geklärt werden, wie eine wirtschaftliche Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Windenergieanlagen ausgestaltet werden kann und welche Rahmenbedingungen hierfür in Betracht kommen. Über konkrete Fragen der Genehmigung würde erst in weiteren Verfahren entschieden.

Wer kann an der Befragung teilnehmen?

An der Befragung teilnehmen können alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bergneustadt mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie Wahlberechtigte der übrigen 26 EU-Mitgliedsstaaten, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Wahlgebiet in der Stadt Bergneustadt wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (vgl. Wahlberechtigte einer Kommunalwahl). Die Befragung ist freiwillig.

Wie kann man an der Befragung teilnehmen?

Die Teilnahme an der Befragung ist nach Erhalt des Anschreibens sowohl digital als auch durch Abgabe eines Stimmzettels im Rathaus der Stadt Bergneustadt möglich. Die Auszählung erfolgt anonymisiert. Die Zugangsmöglichkeiten für die digitale Abstimmung und der Stimmzettel sind auf den Anschreiben zu finden.

Es ist möglich, auch nur eine der zwei Fragen zu beantworten. Die Stimme ist auch dann gültig. Bei Teilnahme auf den Papierfragebögen muss ein eindeutiger Wählerwille erkennbar sein.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Befragung und wie ist die Befragung datenschutzrechtlich ausgestaltet?

Die Durchführung der freiwilligen Befragung in Bergneustadt dient zur Festlegung strategischer Ziele nach § 41 Absatz 1 Buchstabe u der Gemeindeordnung NRW. Damit verbunden ist die Datenübermittlung durch die Meldebehörde Bergneustadts zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 34 des Bundesmeldegesetzes. Datenschutzrechtlich stellt die Aufgabe eine erforderliche Verarbeitung für eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe dar (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der EU-Datenschutzgrundverordnung).

Mit der Befragung selbst und dem Druck und Versand der Anschreiben an die Bürgerinnen und Bürger wurde die „wer denkt was GmbH“ beauftragt. Mit diesem Dienstleister hat die Stadt Bergneustadt einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 EU-DSGVO geschlossen.

Kernelemente der Befragung sind:

  • Die Befragung beruht auf einer freiwilligen Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger.
  • Die „wer denkt was GmbH, Darmstadt“ stellt dem Auftraggeber die Ergebnisse nur in anonymisierter Form zur Verfügung. Ein Rückschluss auf einzelne Personen ist ausgeschlossen.
  • Eine doppelte Teilnahme ist nicht möglich, da die individualisierten Zugangscodes nur einmal verwendet werden können.
  • Die Teilnahme ist sowohl online oder in Papierform möglich. Die in Papierform abgegebenen Antworten werden nachträglich digital erfasst. Sollte sich herausstellen, dass der individualisierte Zugangscode des Papierfragebogens bereits verwendet wurde, ist keine erneute Dateneingabe möglich. Zur Kontrolle dieser Eingaben werden alle Papierfragebögen eingescannt und der „wer denkt was GmbH“ übermittelt, die einen erneuten Abgleich der nachträglich digital erfassten Angaben mit den gescannten Bögen vornimmt.
  • Die elektronische Kommunikation ist verschlüsselt. Es werden geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt.
  • Die Datenhaltung erfolgt auf Servern mit europäischem Standort.
  • Eine Übermittlung der Ergebnisse an Dritte findet nicht statt. Die Veröffentlichung der Ergebnisse findet ausschließlich in einer anonymisierten Form statt.

Wie lauten die konkreten Fragen?

1) Befürworten Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die im Eigentum des Oberbergischen Kreises stehenden Flächen im Bereich des Beulbergs für die Errichtung von bis zu zwei Windenergieanlagen zu nutzen?

2) Befürworten Sie grundsätzlich die Möglichkeit, östlich des Beulbergs die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Windenergieanlage zu schaffen?

Was bedeutet ein "Ja" und was bedeutet ein "Nein"?

Frage 1 (Oberbergischer Kreis):

JA bedeutet, dass der Oberbergische Kreis die im Kreiseigentum befindlichen Flächen im Bereich des Beulberges für den Bau von zwei Windenergieanlagen zur Verfügung stellen soll.

NEIN bedeutet, dass der Oberbergische Kreis die im Kreiseigentum befindlichen Flächen im Bereich des Beulberges für den Bau von zwei Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stellen soll.

Zur Frage 2 (Bergneustadt):

JA bedeutet, dass die Stadt Bergneustadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen vorbereiten soll, um am Beulberg den Bau einer Windenergieanlage grundsätzlich zu ermöglichen.

NEIN bedeutet, dass die Stadt nicht tätig werden soll, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Windenergieanlage zu schaffen.

Die Summe der Antworten ergeben das Meinungsbild der Bürgerinnen und Bürger und sind eine zusätzliche Orientierungshilfe für den Stadtrat bzw. Kreistag zur Beratung für die weiteren Entscheidungen.

Welche rechtlichen Folgen hat das Ergebnis der Befragung?

Die abgegebenen Stimmen stellen ein aktuelles Meinungsbild der Bürgerschaft Bergneustadts dar. Da die Befragung eine informelle Bürgerbefragung ist, hat sie keine rechtlich bindende Wirkung für den Rat der Stadt Bergneustadt und für den Oberbergischen Kreis als jeweils zuständige politische Gremien. Die Gremien werden die Ergebnisse der Befragung in der weiteren politischen Beratung berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Befragung nehmen damit keinen politischen Beschluss vorweg, sondern dienen der Information der Öffentlichkeit und Politik über die aktuelle Stimmungslage zum Thema Windenergieausbau in Bergneustadt.

Welchen Unterschied gibt es zwischen einer informellen Bürgerbefragung und einem Bürgerentscheid?

Da es sich um eine informelle und rechtlich nicht bindende Bürgerbefragung handelt, gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl und keine formalen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit die Befragung „erfolgreich“ ist. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu einem Bürgerentscheid.

Das Ergebnis ist ein Meinungsbild der teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger. Dieses Ergebnis wird dem Stadtrat und dem Kreistag als den zuständigen politischen Gremien als zusätzliche Entscheidungsgrundlage für die weitere Beratung und Entscheidungsfindung vorgelegt.


Klimaschutz und Nutzen

Wie würde sich die Stromerzeugung einer Windenergieanlage in der Stadt Bergneustadt auswirken?

Eine Windenergieanlage mit 7,2 MW Leistung produziert in Bergneustadt in einer konservativen Kalkulation eine jährliche Strommenge von ca. 16.000 MWh. Der jährliche Stromverbrauch der Stadt Bergneustadt (Vergleichswert 2019 lt. Klimaschutzkonzept) liegt bei ca. 112.500 MWh. Das bedeutet, dass eine Windenergieanlage ca. 14 % des Stromverbrauches der Stadt decken könnte. Mit 7 Windenergieanlagen in Bergneustadt wären auf Basis dieser Annahmen der rechnerisch gesamte Stromverbrauch der Stadt mit Windenergieanlagen erzeugt.

Bei diesem Vergleich handelt es sich um eine Beispielrechnung zur Veranschaulichung. Die tatsächliche Auswirkung wäre erst mit dem Betrieb einer Windenergieanlage genau bezifferbar.

Warum setzt man nicht ausschließlich auf den Ausbau der Photovoltaik?

Photovoltaik und Windenergie ergänzen sich und werden für eine zuverlässige und zukunftsfähige Energieversorgung gleichermaßen benötigt. Photovoltaik liefert insbesondere in den sonnenreichen Monaten einen wichtigen Beitrag zur Stromerzeugung, während Windenergie vor allem in den Herbst- und Wintermonaten eine bedeutende Stütze der Energieversorgung darstellt. Strom aus Windenergie war 2025 in Deutschland mit einem Anteil von 30% bereits der wichtigste Energieträger. Strom aus Photovoltaik trug insgesamt 16% zum Strommix bei (Quelle: Statistisches Bundesamt). Ein ausgewogener Mix erhöht die Versorgungssicherheit, verringert Abhängigkeiten und nutzt die unterschiedlichen Flächen- und Erzeugungspotenziale. Daher geht es nicht um „Photovoltaik oder Windenergie“, sondern um ein sinnvolles Zusammenspiel beider Energiequellen. Eine langfristige Sicherung der Erneuerbaren Stromerzeugung in Deutschland wird nur durch einen Ausbau der Windenergie möglich sein.

Wie viel Liter Heizöl bzw. Erdgas könnte eine Windenergieanlage rechnerisch ersetzen?

Bei einer Strommenge von 16.000 MWh pro Jahr und einer Wärmepumpe, die eine Jahresarbeitszahl von 3,5 hat (pro kWh Energie, die die Wärmepumpe verbraucht entstehen 3,5 kWh Heizleistung) entspricht die Strommenge, die eine Windenergieanlage pro Jahr produziert, in etwa der Heizenergie von 5,6 Millionen Litern Heizöl bzw. 5 Millionen m3 Erdgas.

Wie viel Treibhausgas könnte mit den Windenergieanlagen in Bergneustadt eingespart werden und wie viel CO2 entsteht bei der Errichtung einer Windenergieanlage?

Die Einsparung von Treibhausgasen kann grob über den aktuellen Strommix in Deutschland geschätzt werden. Im Jahr 2025 wurde Strom zu 58,6% aus Erneuerbaren Energien erzeugt und zu 41,4% aus konventionellen Energieträgern wie Kohle, Gas und Erdöl. Nach Berechnungen des Umweltbundesamts wurde 2025 in Deutschland für jede erzeugte kWh Strom durchschnittlich 406 Gramm CO2Äquivalent inklusive Vorketten ausgestoßen.

Eine Windenergieanlage mit einer Leistung von 7,2 MW erzeugt konservativ geschätzt ca. 16 Mio. kWh Strom pro Jahr, sodass rechnerisch ca. 6.500 Tonnen CO2Äq-Emissionen eingespart würden. Bezogen auf die im Klimaschutzkonzept der Stadt Bergneustadt genannten Gesamtemissionen von rund 138.000 Tonnen (2019) CO2Äq pro Jahr entspricht dies einer technischen Minderung von ca. 4,7 Prozent.

Der Bau einer Windenergieanlage selbst verursacht erst einmal zusätzliche Treibhausgasemissionen. Diese liegen nach Berechnungen des Umweltbundesamts umgerechnet auf den Lebenszyklus einer Windenergieanlage und der durchschnittlichen Strommenge, die eine Windenergieanlage produziert, bei ca. 10,6 Gramm CO2Äq pro kWh Strom. Die Treibhausgasemissionen, die beim Bau einer Windenergieanlage entstehen, werden in wenigen Monaten durch den produzierten Erneuerbaren Strom kompensiert.

Könnten die Bürgerinnen und Bürger Bergneustadts, die Stadt und der Oberbergische Kreis finanziell von Windenergieanlagen profitieren?

Ja, das Bürgerenergiegesetz NRW verpflichtet Betreiber von Windenergieanlagen grundsätzlich dazu, Bürgerinnen und Bürgern sowie Städte und Gemeinden im Umkreis von 2,5km finanziell zu beteiligen.

So wird den Gemeinden oftmals eine pauschale Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent pro kWh erzeugtem Strom zugesagt, dies entspricht rund 30.000€ pro Jahr je Windenergieanlage. Die Stadt Bergneustadt würde darüber hinaus von Gewerbesteuereinnahmen profitieren sowie ggf. über Pachtgebühren, falls Zuwegungen zu den Windenergieanlagen im kommunalen Eigentum stehen. Der Oberbergische Kreis würde als Besitzer der Windenergiebereiche ebenfalls von Pachteinnahmen profitieren, sollte er seine Flächen einem Betreiber verpachten und damit zeitlich befristet für Windenergieanlagen zur Verfügung stellen.

Für Bürgerinnen und Bürger sieht das Bürgerenergiesetz NRW eine Reihe von unterschiedlichen Beteiligungsmöglichkeiten vor, die ein Betreiber vorschlagen kann. Dies könnten beispielsweise die Beteiligung in Form von pauschalierten Überweisungen an Anwohnende, die Unterstützung von Vereinen oder Anlageprodukte, z. B. in Form von Nachrangdarlehen sein. Die konkreten Beteiligungsmöglichkeiten sind Gegenstand einer Beteiligungsvereinbarung, die erst dann geschlossen wird, wenn die Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurde (Bürgerenergiegesetz NRW - einfach erklärt). Sollte sich im weiteren Verfahren eine Umsetzung konkretisieren, wäre anschließend zu klären, wie eine wirtschaftliche Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Stadt Bergneustadt ausgestaltet werden kann und welche Beteiligungsmöglichkeiten und Rahmenbedingungen hierfür in Betracht kommen. Eine konkrete Festlegung zur Ausgestaltung der Beteiligung erfolgt daher erst in den weiteren Verfahrensschritten.

Könnten auch die Menschen in der direkten Umgebung besonders berücksichtigt werden?

Ja. Das Bürgerenergiegesetz ermöglicht ausdrücklich, in einer Beteiligungsvereinbarung besondere Regelungen für direkte Anwohnerinnen und Anwohner zu treffen. Damit kann bei der konkreten Ausgestaltung berücksichtigt werden, dass diejenigen, die besonders nah an einem möglichen Standort wohnen, auch in besonderer Weise finanziell von den Anlagen profitieren und mögliche negative Auswirkungen durch die Nähe kompensiert werden können.

Wird eine Windenergieanlage staatlich subventioniert?

Für neue Windenergieanlagen gilt schon seit einigen Jahren, dass der Strom grundsätzlich an der Strombörse direkt vermarktet werden muss. Betreiber von Windenergieanlagen erhalten über eine Auktion einen individuellen Zuschlagswert für ihre Anlage, der für diese Windenergieanlage einen garantierten Preis darstellt, den der Betreiber im Rahmen der EEG-Förderung für einen Zeitraum von 20 Jahren erhält. Diese Sicherheit über eine feste Mindestvergütung ist für den Betreiber relevant, da er sonst für seine Wirtschaftlichkeitsberechnung keine konstanten Einnahmen annehmen kann. Auch bei konventionellen Kraftwerken wurden und werden regulatorische Instrumente eingesetzt, um deren Betrieb oder Vorhaltung wirtschaftlich abzusichern. Die Betreiber erhalten hierfür eine Vergütung, die unter anderem die Kosten für die Vorhaltung, die Betriebsbereitschaft und den tatsächlichen Einsatz umfasst. Die Kosten für die Vorhaltung und den Abruf der Reservekraftwerke werden über die Netzentgelte finanziert und damit auf den Strompreis umgelegt.

Liegt der Börsenstrompreis über dem garantierten Marktwert für neue Windenergieanlagen, fällt derzeit keine zusätzliche Förderung in Form der Marktprämie an. Liegt der Börsenstrompreis unterhalb des garantierten Zuschlagswerts, wird die Differenz durch den Netzbetreiber als Marktprämie ausgezahlt. In Zeiten negativer Strompreise an der Strombörse (z.B. vorkommend an wind- und sonnenreichen Sommertagen zur Mittagszeit) gibt es keine Preisgarantie, der Marktwert liegt dann bei 0 Cent/kWh, was in der Folge zu Abschaltungen von Windenergieanlagen durch den Betreiber führen kann, weil für den Strom in diesen Stunden keine Erlöse möglich sind. Ab 2027 wird es aufgrund von europarechtlichen Vorgaben auch einen Preisdeckel für Zeiten mit hohen Börsenstrompreisen geben, sodass Betreiber nur einen Maximalertrag erwirtschaften können und den restlichen Gewinn wieder an den Bundeshaushalt zahlen müssen. Die genaue Ausgestaltung des neuen EEG ist derzeit noch offen.

Die aktuelle Förderung des EEG erfolgt direkt über den Bundeshaushalt und nicht mehr über Strompreisumlagen, sodass die Förderung über das EEG formal eine staatliche Subvention darstellt. Über die Höhe dieser Förderung für neue Windenergieanlagen im Laufe von 20 Jahren kann derzeit keine seriöse Schätzung abgegeben werden.

Der durchschnittliche Zuschlagswert als garantierter Mindestertrag lag bei den bisherigen Aktionen im Jahr 2026 je nach Auktion zwischen 4,79 Cent/kWh und 5,54 Cent/kWh für neue Windenergieanlagen an Land. Der Monatsmarktwert für Windenergie an Land schwankte ebenfalls und lag zwischen ca. 5,7 Cent/kWh im April 2026 und 11,5 Cent/kWh im August 2025.

Standort, Planungsrecht, Bau und Betrieb

Wieso ist der Standort am Beulberg für Windenergieanlagen geeignet?

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes verpflichtet die Bundesländer, bestimme Flächenanteile für die Windenergie auszuweisen. Für NRW ergibt sich daraus die Vorgabe, bis Ende 2032 1,8% der Landesfläche für Windenergieanlagen bereitzustellen. Diese übergeordneten Vorgaben werden im Regionalplan Köln, Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE), auf die Region übertragen und durch Ausweisungen geeigneter Flächen konkretisiert.

Am Beulberg in Bergneustadt sind drei Flächen als Windenergiebereiche im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien des Regionalplans Köln festgelegt worden. Die Festlegung erfolgte auf Grundlage eines gesamträumlichen und einheitlichen Plankonzepts der Bezirksregierung Köln für den gesamten Regierungsbezirk. Die Windenergiebereiche wurden dabei nicht allein aufgrund der örtlichen Windverhältnisse ausgewählt, sondern anhand eines mehrstufigen Prüf- und Auswahlverfahrens ermittelt.

Prüfkriterien waren dabei unter anderem Abstände zu Siedlungsbereichen, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserschutzes, des Denkmalschutzes und Rohstoffvorkommen. Ebenso wurden die technischen und räumlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftlich sinnvolle Windenergienutzung bei der Flächenauswahl betrachtet. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens gab es zwei Offenlagen mit der Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Stellungnahmen zur Ausweisung der Windenergiebereiche einzureichen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der regionalplanerischen Eignung und der konkreten Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage: Die Ausweisung von Flächen am Beulberg als Windenergiebereich bedeutet, dass die Flächen auf der Ebene der Regionalplanung für die Windenergienutzung vorgesehen sind. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede konkrete Windenergieanlage an jedem beliebigen Punkt innerhalb des Bereichs genehmigungsfähig ist. Für ein konkretes Vorhaben sind im anschließenden Genehmigungsverfahren weitere standortbezogene Prüfungen erforderlich.

Die näheren Kriterien und die Methodik zur Ermittlung und Auswahl der Windenergiebereiche sind in der Begründung zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien der Bezirksregierung Köln ausführlich dargestellt. Dort wird insbesondere das Verfahren zur Bestimmung und Auswahl der Windenergiebereiche erläutert.

Was ist ein Bauleitplanungsverfahren im Zusammenhang mit Flächen für Windenergie?

Über die regionalplanerischen Windenergiebereiche hinaus können Kommunen freiwillig zusätzliche Flächen ausweisen, die für Windenergieanlagen genutzt werden können. Grundlage dafür ist § 249 Abs. 4 BauGB, der die freiwillige Darstellung geeigneter Windenergieflächen im Flächennutzungsplan (FNP) erlaubt.

Der Flächennutzungsplan gibt Kommunen ein wichtiges Instrument an die Hand, um den Ausbau der Windenergie vor Ort aktiv zu gestalten. In einem nachvollziehbaren Abwägungsprozess werden hier alle relevanten Aspekte zusammengeführt – von städtebaulichen Fragen über Abstände und Erschließungen bis hin zum Immissionsschutz sowie zum Natur- und Landschaftsschutz.

Gleichzeitig findet auf dieser Ebene die Beteiligung der Öffentlichkeit und lokaler Akteure statt. Im Rahmen der frühzeitigen und förmlichen Beteiligung legen Kommunen offen, welche Flächen sie als geeignet einschätzen. Eingehende Hinweise werden aufgenommen und fließen in die Abwägung ein.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Wie groß könnten die Windenergieanlagen am Beulberg werden?

Da aktuell keine Anträge für Windenergieanlagen für die Flächen vorliegen, ist die Größe der möglichen Windenergieanlagen nicht bekannt. Für die benachbarten Flächen in Wiedenest plant der Investor aktuell mit Anlagen der Firma Vestas V162. Diese haben eine maximale Leistung von 7,2 MW, können also bei Volllast 7200 Kilowatt Strom pro Stunde erzeugen. Die Nabenhöhe dieser Anlagen beträgt 169m, der Rotordurchmesser liegt bei 162m. Daraus ergibt sich eine maximale Gesamthöhe von ca. 250m. Je nach Gegebenheiten und Bauauflagen sind auch kleinere Windenergieanlagen möglich.

Wo genau könnten die Windenergieanlagen errichtet werden?

Die Stadt Bergneustand kann nach Beschluss durch den Stadtrat eine mögliche Fläche im Rahmen eines Bauleitplanungsverfahrens für eine Windenergieanlage schaffen. Dies ist die rot umrandete Fläche in der Abbildung. Diese Fläche befindet sich im Besitz des Oberbergischen Kreises.

Im Bauleitplanungsverfahren geht es nur um eine planungsrechtliche Voraussetzung. Ob das Verfahren erfolgreich wäre und dann im weiteren Verlauf tatsächlich eine Windenergieanlage errichtet würde, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.

Auf den blauen Flächen des Oberbergischen Kreises könnten bis zu zwei Windenergieanlagen entwickelt werden. Diese Flächen sind ausgewiesene Windenergiebereiche.

Am Beulberg gibt es darüber hinaus eine weitere Fläche, die als Windenergiebereich ausgewiesen ist und sich im Privatbesitz befindet (graue Fläche nordwestlich der Kreisflächen). Auf die Entwicklung dieser Fläche haben die politischen Gremien von Stadt und Kreis keinen Einfluss, sodass die Nutzung dieser Fläche nicht Gegenstand der Befragung ist.

Im Bereich der Sülemicke, zwischen Wiedenest und Belmicke, gibt es ebenfalls die Möglichkeit, bis zu drei Windenergieanlagen zu errichten (grau eingezeichnete Fläche). Die Bürgerbefragung behandelt diese Fläche in Wiedenest und Belmicke ausdrücklich nicht.


Welche Abstandsregeln gelten aktuell für Windenergieanlagen zur Wohnbebauung in NRW?

Ein gesetzlicher Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist in NRW nicht mehr vorgesehen. In der Regel wird ein Abstand von mindestens der 2-fachen Gesamthöhe der Anlage als notwendig erachtet.

Darüber hinaus wird im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für jede geplante Anlage geprüft, ob die gesetzlich vorgesehenen Lärmrichtwerte eingehalten werden. Dies erfolgt in einer Einzelfallprüfung für jede Anlage. Dabei werden die konkreten Abstände und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. In der Genehmigung werden dann, wenn notwendig, weitere Auflagen – wie z. B. angepasste Betriebsmodi und Abschaltzeiten – festgelegt.

Bei der Flächenermittlung der Windenergiebereiche der Bezirksregierung Köln im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien wurde ein sogenannter Vorsorgeabstand von 700 m zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang/Ortslagen angewendet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Planungen läge der Mindestabstand von Windenergieanlagen am Beulberg bei rund 850 m.

Wieviel Fläche wird für eine Windenergieanlage dauerhaft benötigt?

Für den Bau einer Windenergieanlage werden vor Ort Lager- und Bauflächen benötigt, die nach der Inbetriebnahme wieder zurückgebaut werden können. Ebenso sind für den Bau Waldwege auszubauen, die in dieser Form nicht dauerhaft notwendig sind. Die genauen Flächenbedarfe hängen von der lokalen Situation ab. Durchschnittlich kann man davon ausgehen, dass für eine Windenergieanlage dauerhaft 0,5 bis 1 Hektar Fläche benötigt werden, während der Bauphase sind es etwas mehr Flächen, die benötigt werden (Rangier- und Aufstellflächen). Die Fachagentur Wind und Solar kommt in ihren Berechnungen auf niedrigere Werte von durchschnittlich 0,51 Hektar dauerhaften Flächenbedarf und 0,57 Hektar während der Bauphase.

Bezogen auf die aktuelle Waldfläche Bergneustadts von knapp 2.000 Hektar würden die möglichen Windenergieanlagen am Beulberg somit ca. 0,1% der Waldfläche Bergneustadts in Anspruch nehmen.

Was passiert, wenn eine Windenergieanlage brennt?

Durch die Höhe einer Windenergieanlage ist die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr kaum möglich. Es kommt sehr selten zu Bränden von Windenergieanlagen. Ursachen sind Blitzeinschläge oder technische Defekte, sodass in der Regel die Rotorblätter bzw. das Maschinenhaus von Bränden betroffen sind.

Die Feuerwehr kann in der Regel nur den Brand mit einer Drohne erkunden und das kontrollierte Ausbrennen absichern (z.B. herunterfallende Teile ablöschen und das Gebiet absperren, um eine Gefahr durch herabfallende Trümmer zu verhindern). Sollten sich noch die Rotoren drehen, muss ggf. eine weiträumige Absperrung vorgenommen werden.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind vom Betreiber ausreichende Löschwasserkapazitäten vorzuhalten, sodass in der Regel unterirdische Löschwasserbehälter gebaut werden müssen, wenn vor Ort keine ausreichenden Wasserleitungen verfügbar sind.

Was passiert mit den Windenergieanlagen, wenn sie nicht mehr genutzt werden und wer trägt die Kosten für den Rückbau?

Moderne Windenergieanlagen werden technologisch immer effizienter und robuster. Durch regelmäßige Wartung und professionelle Instandhaltung können Anlagen oft über die ursprünglich geplante Betriebsdauer hinaus zuverlässig betrieben werden. Die Betriebsdauer wird maßgeblich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beeinflusst. Das EEG sieht aktuell eine garantierte Vergütung des Stroms von 20 Jahren plus das Jahr der Inbetriebnahme vor. Nach Ablauf dieser Garantie können Betreiber entscheiden, ob sie ihre Anlagen weiterbetreiben, modernisieren (Repowering) oder stilllegen, dann erfolgt ein vollständiger Rückbau und eine Renaturierung der Fläche, auf der die Windenergieanlage stand.

Für genehmigte Windenergieanlagen bestehen gesetzliche Rückbauverpflichtungen. Das bedeutet: Wird die Windenergieanlage dauerhaft außer Betrieb genommen, muss die Anlage vollständig abgebaut und auch die dafür vorgenommene Bodenversiegelung beseitigt werden.

Die Kosten für den Rückbau werden bereits im Genehmigungsverfahren abgesichert. Dies geschieht über eine Baulast, die für das Grundstück eingetragen wird. Zusätzlich muss eine Bankbürgschaft in Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten hinterlegt werden. Damit ist nicht nur rechtlich festgelegt, dass die Anlage zurückgebaut werden muss, sondern auch finanziell abgesichert, dass der Rückbau tatsächlich durchgeführt werden kann.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Sollte der Betreiber zahlungsunfähig werden, soll der Rückbau nicht auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen.

Kann eine Windenergieanlage wiederverwertet werden?

Ja, ein Großteil einer modernen Windenergieanlage kann recycelt, also dem Stoffkreislauf wieder zugefügt werden. Das Umweltbundesamt geht davon aus, dass rund 90% einer Windenergieanlage gut wiederverwertet werden können.

Die Rotoren, die überwiegend aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) bestehen, lassen sich derzeit technisch nur sehr aufwendig stofflich weiterverwenden. Ähnliches gilt für andere GFK-Produkte wie Bootsteile, Flugzeugteile oder bspw. Teile von Wohnwagen. Rotoren werden deshalb im Rahmen des Rückbaus in der Regel zerkleinert und in Müllverbrennungsanlagen der thermischen Nutzung zugefügt.



Natur-, Arten- & Umweltschutz

Welche naturschutzfachlichen Auswirkungen gibt es am Beulberg?

Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist grundsätzlich mit negativen Umweltauswirkungen verbunden. Innerhalb der in Frage kommenden Waldflächen am Beulberg sind Eingriffe in den Boden, die Vegetation und das Landschaftsbild zu erwarten, Lebensräume gehen dauerhaft verloren. Im Rahmen konkreter Planungen ist daher in gutachterlichen Fachbeiträgen zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich dieser Eingriffe und der damit einhergehenden Auswirkungen umzusetzen sind. Für die Bereiche außerhalb der Windenergiebereiche ist eine Bauleitplanung erforderlich, innerhalb derer auch eine umfassende Artenschutzprüfung, i.d.R. mit Bestandserfassungen, durchzuführen ist. Für die im Regionalplan ausgewiesenen Windenergiebereiche wurde im Vorfeld bereits eine Umweltprüfung durchgeführt. Höherwertige Schutzgebiete sind innerhalb der Windenergiebereiche nicht betroffen.

Im Rahmen der Umweltprüfung wurden gebietsspezifische Maßnahmen für vorkommende Arten erarbeitet und festgelegt. Diese im Regionalplan beschriebenen gebietsspezifischen Vorgaben und Maßnahmen z.B. zu Bauzeitenbegrenzungen, Flächenmaßnahmen zu betroffenen Arten und Lebensräumen müssen in der Detailplanung berücksichtigt und in einem Maßnahmenkonzept konkretisiert werden. Bestandserfassungen planungsrelevanter Arten sind hier nicht mehr erforderlich. Eine Genehmigung kann bei Einhaltung der gebietsspezifischen Maßnahmen zum Artenschutz wegen arten- oder habitatschutzrechtlicher Belange innerhalb der Windenergiebereiche nicht versagt werden.

Müssen die Betreiber von Windenergieanlagen die Eingriffe in die Natur durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen kompensieren?

Ja, die Eingriffsregelung nach § 13 Bundesnaturschutzgesetz ist in vollem Umfang anzuwenden. Bei klassischen Infrastrukturvorhaben sind unvermeidbare Eingriffe in die Natur, sofern möglich, im nahen Umfeld auszugleichen (z.B. für die Versiegelung des Waldbodens durch Fundamente durch eine Entsiegelung nahe gelegener Flächen). Wenn ein Ausgleich nicht möglich ist, hat der Betreiber Ersatzmaßnahmen im selben Naturraum vorzunehmen, z.B. Aufforstungen, die Anlage von Biotopen oder Renaturierungen. Ist auch das nicht möglich, wird anstatt einer Realkompensation eine Ersatzgeldzahlung fällig.

Da ein Ausgleich bzw. ein Ersatz der Eingriffe bei der Errichtung von Windenergieanlagen erfahrungsgemäß selten möglich ist, ist davon auszugehen, dass für die Errichtung von Windenergieanlagen in Bergneustadt Ersatzgeldzahlungen fällig werden. Die Ersatzgeldzahlungen sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden.

Welche Auswirkungen hätten die Windenergieanlagen auf die Tierwelt am Beulberg?

Im Oberbergischen Kreis dürften insbesondere die Vogelart Rotmilan und die Fledermausart Großer Abendsegler von Windenergieanlagen betroffen sein. Diese können von den Rotorblättern getroffen, verletzt oder getötet werden, wenn ihre Flughöhe auf derselben Ebene liegt. Seltener fliegen sie gegen den Mast.

Da bei der Ausweisung der Windenergiebereiche bereits eine naturschutzfachliche Prüfung stattgefunden hat, sind die ausgewiesenen Bereiche keine aus naturschutzfachlicher Sicht besonders schützenswerten Lebensräume.

Zum Schutz kollisionsgefährdeter Fledermausarten müssen während des Betriebs von Windenergieanlagen in Abhängigkeit von Jahreszeit, Temperatur und Windgeschwindigkeit grundsätzlich Abschaltalgorithmen eingehalten werden. Für kollisionsgefährdete Vogelarten gibt es ebenfalls die Möglichkeit von Abschaltungen, die in unmittelbarer Nähe von landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtend sind. Alternativ hierzu ist der Einsatz von für den Rotmilan geeigneten Antikollisionssystemen möglich.

Welche Auswirkungen hätte der Bau von Windenergieanlagen auf das Ökosystem Wald am Beulberg?

Wie jede bauliche Anlage haben auch Windenergieanlagen Auswirkungen auf Ökosysteme. Windenergieanlagen verändern das Waldökosystem vor allem durch die mit ihnen verbundene Erschließung und die dauerhafte Öffnung des Waldes. Die geplanten Standorte am Beulberg sind bereits durch das Absterben großer Fichtenbestände stark verändert.

Die durch die Windenergieanlagen erforderliche Erschließung stellt dabei in der Regel eine zusätzliche Belastung für das Waldökosystem dar. Die notwendigen neuen Wege und offenen Flächen können durch die Bodenversiegelung und -verdichtung den Wasserhaushalt, die Vegetation und das Waldklima zusätzlich beeinflussen. An den entstehenden Waldrändern gelangt mehr Licht in die Bestände, zugleich können Wind, Sonneneinstrahlung und Verdunstung zunehmen. Dadurch können sich Temperatur und Luftfeuchtigkeit verändern und sich die Zusammensetzung der Vegetation langfristig verschieben. Diese Randeffekte können über die unmittelbar beanspruchten Flächen hinausreichen.

Wie stark die langfristigen Auswirkungen sind, hängt wesentlich von Standort, Waldbestand, Wegeführung und Gestaltung der verbleibenden Waldflächen ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie sich der Wald unter zunehmender Hitze, Trockenheit und Extremwetterereignissen entwickelt und wie ein möglichst stabiles und klimaresilientes Waldökosystem erhalten bzw. neu entwickelt werden kann.


Sicherheit und Gesundheit

Können Windenergieanlagen durch Infraschall die Gesundheit schädigen?

Nach derzeitigem Kenntnisstand wurden bislang keine stichhaltigen Nachweise negativer gesundheitlicher Auswirkungen durch von Windenergieanlagen ausgehendem Infraschall erbracht.

Was ist Infraschall?

Infraschall ist tieffrequenter Luftschall im Frequenzbereich unter 16 Hertz (Hz). Der vom Menschen wahrnehmbare Frequenzbereich ist nicht scharf begrenzt. Ein gesundes Ohr kann Schallsignale in einem Frequenzbereich von ca. 16 Hz bis 16.000 Hz hören. Bei sehr hohen Schalldruckpegeln ist auch unterhalb von 16 Hz noch eine Wahrnehmung möglich. Der niedrigste noch hörbare Schallpegel (Hörschwelle) steigt mit kleiner werdenden Frequenzen stetig an.

Wo tritt Infraschall auf?

Infraschall kann immer dann auftreten, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zu Schwingungen angeregt werden. Es gibt beim Infraschall sowohl natürliche wie auch nicht natürliche Quellen. Natürliche Infraschall-Quellen sind unter anderem Erdbeben, Vulkanausbrüche, Meeresbrandung, Wasserfälle, Gewitter, Sturm und Wind oder Fön-Wetterlagen. Als nicht natürliche Ursachen sind u. a. Sprengungen, der Überschallknall von Flugzeugen, große Auspacksiebe von Gießereien und große Lautsprechersysteme bekannt. Andere technische Anlagen verursachen auf Grund ihrer Abmessungen und ihrer Betriebsparameter meist Schalleinwirkungen mit Frequenzen von über 16 Hz.

Inwieweit ist Infraschall bei Windenergieanlagen relevant?

Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschall-Pegel messtechnisch ermittelt werden, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben. Ab Entfernungen von ca. 300 m beeinflussen Windenergieanlagen den Geräuschpegel im Infraschall-Bereich nicht mehr wesentlich.

Wie sind Anwohnerinnen und Anwohner durch Infraschall bei Windenergieanlagen betroffen?

Die Infraschall-Pegel in der Umgebung von Windenergieanlagen liegen bereits im Nahbereich, d.h. bei Abständen zwischen 150 m und 300 m von der Anlage, deutlich unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Dies zeigen Messungen z. B. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, der Bundeanstalt für Geowissenschaften und Messungen im Rahmen der Tremac-Studie.

In größeren Entfernungen werden die auftretenden Geräusche im Infraschall-Bereich maßgeblich durch den Wind verursacht. Windenergieanlagen liefern hier keinen relevanten Beitrag.

Gibt es für die Anwohnerinnen und Anwohner von Windenergieanlagen gesundheitliche Auswirkungen durch den erzeugten Infraschall?

Nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Publikationen treten gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall erst auf, wenn Menschen ihn hören oder spüren können. In diesen Fällen konnten Ermüdung und eine Abnahme der Atemfrequenz nachgewiesen werden. Messungen zeigen, dass die Infraschall-Pegel von Windenergieanlagen jedoch weit unterhalb der Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen. Auch eine aktuelle Studie, welche eine sehr große Zahl elektronischer Gesundheitsdaten mit Daten zu Lage und Lärmemissionen von Windenergieanlagen verknüpfte, fand keine statistisch signifikanten Zusammenhänge für akute sowie chronische gesundheitliche Beschwerden in der Bevölkerung.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellte in seinem Themenpapier „Lärm und Infraschall“ bereits 2021 fest: „Eine Vielzahl von Studien zeigt, dass Infraschall von Windenergieanlagen nicht zu Gesundheitsgefahren führt“. Aktuelle Studien zeigen zudem, dass Infraschall von Windenergieanlagen weder die Einschätzung der Lästigkeit einer Hörprobe noch den Nachtschlaf beeinflusst. Eine aktuelle Langzeitstudie verknüpfte Gesundheitsdaten von mehr als 120.000 Haushalten aus den Jahren 2011 bis 2023 mit Angaben zu Standort und Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen. Nach der Inbetriebnahme wurde bei den hier vorliegenden Abständen keine Zunahme von Kopfschmerzen, Schlafproblemen, Depressionen, Angststörungen oder Herzerkrankungen festgestellt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Windenergieanlagen nach aktuellem Stand wissenschaftlicher Publikationen, basierend auf jahrzehntelanger Forschung sowie zahlreichen unabhängigen Studien, keine gesundheitlichen Auswirkungen durch Infraschall ausgehend von Windenergieanlagen festgestellt wurden.

Welche Regelungen gibt es?

In den Regelwerken zur Beurteilung von Geräuschen wird auch die Einwirkung von Infraschall berücksichtigt:

Die Geräuschimmissionen gewerblicher Anlagen werden in Deutschland nach den Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - der TA Lärm - erfasst und beurteilt. Nach der TA Lärm ist für Geräusche unter 90 Hz eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. In einer solchen Einzelfallbetrachtung sind die Hinweise aus DIN 45680 und Beiblatt 1 zu DIN 45680 zu berücksichtigen. Diese DIN berücksichtigt Frequenzen bis 7 Hz. Nach TA Lärm ist im Einzelfall jedoch ggf. auch bei niedrigeren Frequenzen zu messen.

Wie wirkt sich der Schattenwurf der Windenergieanlagen aus?

Der von einer Windenergieanlage verursachte Schatten wird zunächst rein astronomisch (also ohne wolkige oder windstille Tage) berechnet. Liegt der berechnete Wert für einen Immissionsort (Wohngebäude sind Immissionsorte) bei mehr als möglichen 30 Minuten pro Tag oder bei mehr als 30 Stunden pro Jahr muss eine Abschaltautomatik verbaut werden. Diese erfasst die tatsächlichen Sonnenstunden, in denen Schattenwurf an dem jeweiligen Immissionsort auftritt. Die Software ermittelt anhand dieser Daten für jeden Immissionsort die tatsächlichen Schattenwurfzeiten. Sobald mehr als 30 Minuten an einem Tag oder in einem ganzen Jahr mehr als 8 Stunden gesamt erfasst wurden, wird die Windkraftanlage so lange abgeschaltet bis die Sonne weitergewandert ist und der Schatten nicht mehr auf den Immissionsort fällt, oder durch Bewölkung kein Schatten mehr erzeugt wird.

Wie viel zusätzlicher Verkehr entsteht durch den Bau und Betrieb bei Windenergieanlagen?

Für den Bau von Windenergieanlagen sind zahlreiche LKW-Fahrten notwendig. Der genaue Aufwand ist schwer abzuschätzen, da er abhängig von der Größe der Windenergieanlage und dem benötigten Fundament und den Gegebenheiten vor Ort ist (Zuwegung, Bodenbeschaffenheit, etc.). Nach Erfahrungswerten ist pro Windenergieanlage für die Errichtung etwa mit 600 - 1.000 LKW-Fahrten, inklusive Schwerlasttransporten zu rechnen.

Welche Rolle spielen PFAS bei Windenergieanlagen?

PFAS ist die Abkürzung für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Diese Gruppe von über 10.000 chemischen Verbindungen, die auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet werden, zeichnen sich durch ihre Langlebigkeit und hohe Beständigkeit gegen Hitze, Wasser, Fett und andere Chemikalien aus. Diese Eigenschaften machen PFAS für viele technische und industrielle Anwendungen attraktiv, sorgen aber in der Umwelt für eine dauerhafte Belastung und Anreicherung und können beispielsweise zu Verunreinigungen des Trinkwassers führen.

PFAS werden vor allem in der Chemieindustrie verwendet und können dort im Produktionsprozess in die Umwelt gelangen. Eine weitere größere PFAS-Quelle stellen Feuerlöschschäume dar, die vermehrt an Standorten nachgewiesen wurden, an denen größere Löschübungen durchgeführt wurden, z.B. an Flughäfen. PFAS entstehen ebenfalls dort, wo sie durch Abrieb oder Abnutzung in die Umwelt gelangen können, bspw. im Straßenverkehr durch Reifenabrieb.

PFAS werden in vielen technischen Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Strom eingesetzt – auch in Windenergieanlagen. Sie können beispielsweise in folgenden Anwendungen vorkommen: Rotorblattbeschichtungen, Kabelisolierungen, Schmierstoffen, Dichtungen von Schaltanlagen oder Leistungsschaltern.

Gesicherte Erkenntnisse, dass Windenergieanlagen zu einem größeren PFAS-Eintrag in die Umwelt beitragen, liegen bislang nicht vor. Im März 2026 stellte dazu der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH) fest, dass es derzeit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gibt, dass PFAS beim Betrieb von Windenergieanlagen zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen führen können.

Wie viel Mikroplastik erzeugen Windenergieanlagen?

Als Mikroplastik werden Plastikteilchen mit einem Durchmesser unter 5 Millimeter bezeichnet. Windenergieanlagen bestehen teilweise aus Kunststoff. Vor allem in den Rotorblättern kommen aus statischen Gründen glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) zum Einsatz. Da diese der Witterung und hohen Geschwindigkeiten ausgesetzt sind, verlieren die Rotorblätter durch Erosion auch in sehr geringem Maße jährlich Material. Es gibt kaum wissenschaftliche Studien zu diesem Thema. Dänische Forscher haben 2024 eine Studie dazu veröffentlicht. Sie schätzen den Verlust an Mikroplastik auf 8 bis 50g pro Jahr pro Rotorblatt für Windenergieanlagen an Land. In Summe kommen die Forscher zu dem Ergebnis, dass durch die Windenergieanlagen in Dänemark mit einem Mikroplastikeintrag in die Umwelt von 1,7 Tonnen pro Jahr zu rechnen ist. Zum Vergleich: der Eintrag durch Autoreifen liegt in Dänemark bei jährlich 1.700 Tonnen, also dem 1000-fachen.

Der Bundesverwand WindEnergie e.V.schätzt die gesamten jährliche Materialverluste aller knapp 30.000 Windenergieanlagen in Deutschland auf rund 80 Tonnen. Zum Vergleich: der Abrieb von Reifen in Deutschland liegt bei rund 100.000 Tonnen, der von Schuhsohlen bei rund 9000 Tonnen.