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38. Änderung des Flächennutzungsplanes - Wiebusch hier: Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung

In seiner Sitzung am 22.02.2023 hat der Rat der Stadt Bergneustadt die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 - Wiebusch gemäß § 6 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, in der neuesten gültigen Fassung,  festgestellt.

Die Bezirksregierung Köln hat die vom Rat der Stadt Bergneustadt am 22.02.2023 beschlossene und mit Bericht vom 16.03.2023 zur Genehmigung vorgelegte 38. Änderung des Flächennutzungsplanes mit folgender Verfügung vom 25.04.2023 genehmigt:

Genehmigung

Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Stadt Bergneustadt am 22.02.2023 beschlossene 38. Änderung des Flächennutzungsplans.

Im Auftrag

gez.

(Frings)

Die Genehmigung ist mit dem Aktenzeichen 35.2.11-59-31/23 versehen.

Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB, dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der zusammenfassender Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 BauGB zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Bergneustadt, Fachbereich 4 (Bauen, Planung, Umwelt), Kölner Straße 256, 51702 Bergneustadt, Ebene 3, nach Terminvereinbarung und während der Dienststunden, und zwar in der Zeit von

montags bis freitags                                      von   08.00 - 12.30 Uhr

montags bis donnerstags                              von   14.00 - 16.00 Uhr

bereitgehalten. Über den Inhalt wird dort auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 6a Absatz 2 BauGB werden die Bestandteile der 38. Flächennutzungsplanänderung auch auf der Homepage der Stadtverwaltung (www.bergneustadt.de) unter der Rubrik „Leben“ – „Bauen & Wohnen" - "Bauleitplanung“ in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetprotal des Landes unter https://www.bauleitplanung.nrw.de/ zugänglich gemacht.

Hinweise:

1. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich

a)  eine Verletzung der in § 214 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Absatz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 BauGB bezeichneten beachtlichen Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

b)  Mängel in der Abwägung gemäß § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bergneustadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird hiermit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

2. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1346), in der aktuell gültigen Fassung, beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren

wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist

nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bergneustadt vorher gerügt

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den

Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung:

Hiermit wird die Genehmigung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 BauGB, Ort und Zeit der Auslegung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW erforderlichen Hinweise öffentlich bekanntgemacht.

Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Geltungsbereich der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in dem nachstehend (verkleinert) abgedruckten Plan (ohne Maßstab) durch Umrandung gekennzeichnet.

Bergneustadt, den 16.05.2023                                                                                           

Matthias Thul

Bürgermeister