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Bebauungsplan Nr. 71 - Im Stadtgraben

Autor/in: Administrator

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

In seiner Sitzung am 30.08.2023 hat der Rat der Stadt Bergneustadt den Bebauungsplan Nr. 71 - Im Stadtgraben gemäß § 10 Absatz 1 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBL. I Nr. 184) geändert worden ist und der §§ 7 Absatz 1, 41 Absatz 1  S. 2 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) jeweils in der neuesten gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Stand: Juli 2023), den textlichen Festsetzungen (Stand: Juli 2023) und der Begründung (Stand: Juli 2023) wird zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Bergneustadt, Fachbereich 4 (Bauen, Planung, Umwelt), Kölner Straße 256, 51702 Bergneustadt, Ebene 3, nach Terminvereinbarung während der Dienststunden, derzeit von

Montag bis Freitag                von 8:00 Uhr bis 12.30 Uhr

Montag bis Donnerstag         von 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr

zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt wird dort auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 10a Absatz 2 BauGB werden die Bestandteile des Bebauungsplans Nr. 71 - Im Stadtgraben auch auf der Homepage der Stadtverwaltung (www.bergneustadt.de) unter der Rubrik „Leben“ – „Bauen & Wohnen“ – „Bauleitplanung“ in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetprotal des Landes unter https://www.bauleitplanung.nrw.de/ zugänglich gemacht.

Hinweise:

1. Hinweis auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung

§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 lauten:

"(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

2. Hinweis auf Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach § 214 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung

Es wird gemäß § 215 Absatz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bergneustadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

3. Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung

§ 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW lautet:

"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."

Bekanntmachungsanordnung:

Hiermit wird gemäß § 2 Absatz 4 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NW. S. 516/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW. S. 741) und des § 52 Absatz 3 GO NRW, jeweils in der neuesten gültigen Fassung,  der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 71 - Im Stadtgraben, Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW erforderlichen Hinweise öffentlich bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 71 - Im Stadtgraben tritt gemäß § 10 Absatz 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung als Satzung in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71 - Im Stadtgraben wird in dem nachstehend (verkleinert) abgedruckten Plan (ohne Maßstab) durch Umrandung gekennzeichnet.

Bergneustadt, den 08.09.2023                                                                                           

Matthias Thul

Bürgermeister