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Übermittlungssperre

Übermittlungssperre

Jeder Bürger hat gem. §§ 50 ff Bundesmeldegesetz das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten aus dem Melderegister anläßlich von Alters- oder Ehejubiläen, an Adreßbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen oder Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs- bzw. Auskunftsperren zu stellen.

Der Antrag bzw. Widerspruch ist bei der Stadt schriftlich zu stellen bzw. zu erheben.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen.


Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an


Welche Unterlagen werden benötigt?


Bundespersonalausweis oder Reisepass

Zusätzlich für eine Auskunftsperre müssen Beweismittel vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die benötigte Sperre zwingend nötig ist.

Als Nachweis des Bestehens einer Gefahr für Leib und Leben können z.B. die Angaben des Aktenzeichens eines evtl. anhängigen Strafverfahrens, Nachweise über den Aufenthalt in einem Frauenhaus, Zeugenaussagen, Ablichtungen von erteilten einstweiligen Verfügungen bzw. sonstige Unterlagen aus denen sich Hinweise auf eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erkennen lassen, zählen.

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Bundesmeldegesetz

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bürgerservice

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

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