Archiv
Archiv
Das Archiv der Stadt Bergneustadt umfasst z.Zt. folgende Bestände:
- Verwaltungsarchiv 1807 - 1998 ca. 7000 Archivalien
- Verwaltungsarchiv 1964 - 2008 ca. 300 Archivalien
- Nichtamtliches Schriftgut ca. 200 Archivalien
- Bildarchiv ca. 5000 Papierbilder und Negative
- Bildarchiv (Digital) ca. 20.000 Bilder
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Bergneustadt
§ 1 Benutzung des Archivgutes
(1) Das Archiv der Stadt Bergneustadt kann jeder persönlich oder durch schriftliche Anfragen benutzen. Die Benutzung findet ihre Grenzen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Archivbestände besteht nicht.
(2) Möglichkeiten der Benutzung:
- 1. Archivgut wird grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im Archiv benutzt.
- 2. Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich, die eine
- Vorlage oder Abgabe von Kopien, Abschriften oder anderen Reproduktionen gemäß
- Gebührenordnung einschließen kann.
- 3. Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf Hinweise zu einschlägigem
- Archivgut beschränken.
- 4. Über die Art der Benutzung entscheidet das Archiv.
(3) Über die Erteilung der Benutzungsgenehmigung und die Art der Benutzung entscheidet die im oder für das Archiv zuständige Stelle.
§ 2 Benutzungsantrag
- (1) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Die Benutzerin oder der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.
- (2) Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift der Benutzerin oder des Benutzers, das Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der Auswertung, ggf. auch der Name und die Anschrift der Auftrag gebenden Person oder Institution, anzugeben. Ist die Benutzerin oder der Benutzer minderjährig, hat sie/er dies anzuzeigen. Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.
- (3) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden.
§ 3 Schutzfristen
Die Benutzung von Unterlagen, die einer Schutzfrist unterliegen, richtet sich nach§ 7 ArchivG NRW.
§ 4 Einschränkung oder Versagung der Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzung des Archivs der Stadt Bergneustadt ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
- 1. dem Wohl der Stadt, dem Wohl des Landes Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland wesentliche Nachteile erwachsen oder
- 2. schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden.
(2) Darüber hinaus kann die Benutzung des Stadtarchivs auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
- 1. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen,
- 2. der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt,
- 3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,
- 4. Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung
- nicht verfügbar ist oder
- 5. der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in allgemein zugängliche Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommenwerden, insbesondere wenn:
- 1. Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- 2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
- 3. die Benutzerin oder der Benutzer schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstößt
- oder ihr/ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
- 4. die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowieschutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
§ 5 Ort und Zeit der Benutzung
(1) Das Archivgut wird während der festgesetzten Öffnungszeiten im Leseraum zur Einsichtnahme vorgelegt.
(2) Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.
(3) Die Benutzerin oder der Benutzer hat sich im Leseraum so zu verhalten, dass andere Personen nicht behindert oder belästigt werden. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Leseraum zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mäntel und dergleichen dürfen nicht in den Leseraum mitgenommen werden.
(4) Ausnahmen sind mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtspersonals zulässig.
§ 6 Vorlage von Archivgut
(1) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der jeweiligen Öffnungszeitwieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.
(2) Bemerkt die Benutzerin oder der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat sie/er dies unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
(3) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.
(4) Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Ausnahmsweise kann Archivgut an andere öffentliche Archive und zu Ausstellungszwecken auf Kosten der Ausleihenden ausgeliehen werden. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Eine Ausleihe zur Benutzung außerhalb von Archiv- oder Ausstellungsräumen ist ausgeschlossen.
§ 7 Reproduktionen und Editionen
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Publikation sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung der Stadt Bergneustadt. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck unter der Angabe der Fundstelle verwendet werden.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen fremden Archivgutes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.
§ 8 Auswertung des Archivgutes
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer hat bei der Auswertung der aus dem Archivgut gewonnenen Erkenntnisse die Rechte der Stadt Bergneustadt sowie die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren. Sie/er gibt gleichzeitig eine Erklärung darüber ab, die Stadt Bergneustadt von allen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund ihrer Benutzung des Stadtarchivs
evtl. gegen die Stadt Bergneustadt geltend gemacht werden, bestehende Urheber- und Persönlichkeitsrechte zu beachten, das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange Dritter zu wahren und Verstöße gegenüber Berechtigten selbst zu vertreten.
(2) Bei der Veröffentlichung aus dem Archivgut gewonnener Erkenntnisse ist die Fundstelle anzugeben.
§ 9 Belegexemplar
(1) Wird eine Arbeit unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des
Stadtarchivs der Stadt Bergneustadt verfasst, sind Benutzer verpflichtet, dem
Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu
überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte und die Veröffentlichung von
Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.
(2) Beruht die Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat die Benutzerin oder der Benutzer unaufgefordert die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird die Arbeit in einem elektronischen Netzwerk (z.B. Internet) veröffentlicht, so hat die Benutzerin oder der Benutzer dem Stadtarchiv unaufgefordert die entsprechende Adresse mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten Angeboten ist dem Stadtarchiv kostenloser Zugriff zur Sicherung eines Belegexemplars in elektronischer Form zu gewähren. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10 Haftung
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die von ihr/ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie für sonstige bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachte Schäden.
(2) Die Stadt Bergneustadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen zurückzuführen sind.
§ 11 Gebühren
(1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen (z. B. Reproduktionskosten) richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergneustadt.
(2) Bei der Benutzung des Archivgutes für wissenschaftliche, ortsgeschichtliche oder Unterrichtszwecke kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Bergneustadt tritt am 1.8.2011 in kraft.