Aufgaben des Schulträgers
Aufgaben des Schulträgers
Allgemeine Informationen
Die Aufgaben des Schulträgers ergeben sich aus dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den darauf zugrundeliegenden Vorschriften.
Hiernach ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel
bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Verwaltung der Schulen notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
Die Aufgaben der städtischen Schulverwaltung beinhalten ausschließlich den Bereich der "äußeren Schulangelegenheiten".
Für die "inneren Schulangelegenheiten", also die Erstellung der Lehrpläne, die Vermittlung der Lerninhalte, die Unterrichtsgestaltung etc. ist das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.