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Europäischer Bürgerbeauftragte

Europäischer Bürgerbeauftragte

DER EUROPÄISCHE BÜRGERBEAUFTRAGTE

Eines der Rechte der europäischen Bürger ist das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten.

Der Europäische Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden über Mißstände bei Organen und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft. Mit Beschwerden über nationale, regionale oder kommunale Verwaltungen der Mitgliedstaaten kann sich der Bürger- beauftragte nicht befassen.

Der Europäische Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament für die Dauer seiner Wahlperiode gewählt.

Herr Jacob Söderman, früherer Bürgerbeauftragter des finnischen Parlaments, wurde 1995 zum ersten Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt.

WER KANN SICH BESCHWEREN ?

Wenn Sie Bürger eines Mitgliedstaates der Union sind oder in einem Mitgliedstaat leben, können Sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen.
Unternehmen, Verbände oder sonstige Stellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union können den Bürgerbeauftragten ebenfalls mit Beschwerden befassen.

WORÜBER ?

Sie können sich beim Bürgerbeauftragten über Mißstände bei den Tätigkeiten von Gemeinschaftsorganen und -institutionen beschweren.

WELCHE ORGANE UND INSTITUTIONEN SIND DIES ?

Die wichtigsten Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft sind:
- die Europäische Kommission
- der Rat der Europäischen Union
- das Europäische Parlament
- der Rechnungshof
- der Gerichtshof (mit Ausnahme seiner Rechtsprechungstätigkeit)
- der Wirtschafts- und Sozialausschuß
- der Ausschuß der Regionen
- das Europäische Währungsinstitut
- die Europäische Investitionsbank
- der Europäische Investitionsfonds

WAS SIND MISSSTÄNDE ?

Mißstände sind Unzulänglichkeiten bzw. Mängel auf Verwaltungsebene. Von Mißständen ist dann die Rede, wenn eine Institution nicht tätig wird, obwohl sie hätte handeln sollen, wenn sie den falschen Weg wählt oder wenn sie in einer Weise handelt, wie sie nicht hätte handeln sollen.

Einige Beispiele dafür sind:

- Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung
- Unfairness
- Diskriminierung
- Machtmißbrauch
- Fehlen oder Verweigern von Informationen
- unnötige Verzögerung.

WIE BESCHWERT MAN SICH ?

Mit Schreiben an den Bürgerbeauftragten in einer der 11 Amtssprachen der Union, aus dem klar hervorgehen muß, wer Sie sind, über welche Institution bzw. welches Organ der Europäischen Union Sie sich beschweren, und welches die Gründe für Ihre Beschwerde sind.

Sie können ein Standardformular verwenden, das Ihnen die Abfassung ihrer Beschwerde erleichtert. Dieses ist im Büro des Bürgerbeauftragten und in den Büros der nationalen Bürgerbeauftragten in den Mitgliedstaaten erhältlich. Wenn Sie Zugang zum Internet haben, ist das Formular unter www.europarl.eu.int zugänglich.

Eine Beschwerde muß innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalten Kenntnis erhalten haben, eingereicht werden.

Sie müssen von den Mißständen nicht persönlich betroffen sein, müssen sich jedoch bereits mit der betreffenden Institution bzw. dem betreffenden Organ in Verbindung gesetzt haben, beispielsweise in einem Schreiben.

Der Bürgerbeauftragte befaßt sich nicht mit Sachverhalten, bei denen ein Gerichtsverfahren anhängig oder abgeschlossen ist.

WAS GESCHIEHT MIT IHRER BESCHWERDE ?

Zunächst prüft der Bürgerbeauftragte Ihre Beschwerde, um festzustellen, ob er sich damit befassen kann. Wenn dies möglich ist, leitet der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein. Wenn er sich nicht damit befassen kann, werden Ihnen die Gründe dafür genannt.
Beschwerden werden normalerweise öffentlich behandelt, auf Wunsch des Beschwerdeführers jedoch auch vertraulich.
Einige Fälle werden bereits in der Anfangsphase einer Untersuchung geklärt. In anderen Fällen versucht der Bürgerbeauftragte, eine gütliche Lösung zu erreichen. Wenn notwendig, kann er der betreffenden Stelle Empfehlungen zukommen lassen, wie der Fall gelöst werden sollte. Die betreffende Stelle muß den Bürgerbeauftragten dann innerhalb von drei Monaten über die von ihr geplanten Maßnahmen unterrichten. Wenn sie die Empfehlung des Bürgerbeauftragten nicht akzeptiert, so kann dieser für das Europäische Parlament einen besonderen Bericht über den Fall ausarbeiten.

Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer immer über das Ergebnis seiner Untersuchungen.

WIE KANN MAN SICH MIT DEM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN IN VERBINDUNG SETZEN ?

Anschrift:

Der Europäische Bürgerbeauftragte
1 avenue du Pr´esident Robert Schuman
B.P. 403

F-67001 Strasbourg Cedex

Tel.: (33) 3 88 17 40 01
Fax: (33) 3 88 17 90 62

www.europarl.eu.int