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Gaststätten-Erlaubnis

Gaststätten-Erlaubnis

Wer eine Gaststätte (z. B. Kneipe, Restaurant, Hotel oder Imbißstand) eröffnen und alkoholische Getränke anbieten will, bedarf dazu einer Gaststättenerlaubnis. Die Eröffnung des Betriebes darf erst erfolgen, wenn der Gewerbetreibende im Besitz dieser Gaststättenerlaubnis ist.

Die Gaststättenerlaubnis ist auf Vordruck beim Ordnungsamt zu beantragen. Es sind eine ganze Reihe von Unterlagen vorzulegen und Nachweise zu erbringen. Wegen der unterschiedlichen Betriebsarten, in denen sich der Gaststättenbetrieb darstellen kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin.

Die Gaststättenerlaubnis erfordert ein umfangreiches Prüfverfahren hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragsstellers und der für den Betrieb der Gaststätte vorgesehenen Räume. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, die inhaltlich hinsichtlich der Betriebsart und den Räumen der beantragten Gaststättenerlaubnis entspricht, ist zwingende Voraussetzung für die Erlaubniserteilung.

Bei der änderungsfreien Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eine auf 3 Monate befristete vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden.


Welche Gebühren fallen an?


Die Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Antrages und nach Art und Grösse des Gaststättenbetriebes


Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Vincent Hachmann