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Flüchtlingsangelegenheiten

Flüchtlingsangelegenheiten

Was ist Asyl?

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Grundgesetz, Art. 16a). Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung einer anderen Schutzform fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)  in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen in einem Asylverfahren. Dieses Verfahren richtet sich nach dem Asylgesetz.
Dem Asylbewerber ist während der Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Hierzu erhält er eine Aufenthaltsgestattung.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist in NRW für die Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Personen zuständig.

Personenkreis
Der Verteilung und Zuweisung unterliegen Ausländerinnen und Ausländern, die um Asyl nachgesucht haben. Dies gilt auch für unerlaubt eingereiste Personen.

Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltstitel
Die Duldung oder Gestattung eines Aufenthaltes ist kein Aufenthaltstitel. Denn vorläufig geduldet werden kann der Aufenthalt einer Person, die sich nach dem deutschen Recht nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, wenn sich die Ausreise verzögert (Aussetzung der Abschiebung). Gestattet wird ein Aufenthalt nur vorübergehend zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung.

Zuständige Stellen
Oberbergischer Kreis

Dezernat I - Ordnungsamt – Abteilung Aufenthalt und Staatsangehörigkeit

E-Mail: amt32@obk.de

Privatunterkünfte für Flüchtlinge - Information für Vermieter

Zugewiesene Asylantragsteller müssen von Gesetzes wegen durch die Stadt Bergneustadt untergebracht werden. Die Stadt hält für diesen Personenkreis Wohnraum vor. Dazu gehörigen Personen steht es aber frei, mit eigenem Vertrag Wohnraum anzumieten. Wenn sie ihn aus eigenen Mitteln nicht bezahlen können, werden angemessene Kosten bei der Berechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Die Angemessenheit orientiert sich an den Kosten,  die der Stadt durch die gesetzlich vorgeschriebene Unterbringung entstehen. Die jeweils aktuellen  Werte können beim Sozialamt der Stadt Bergneustadt erfragt werden (Frau Adolfs, 02261 404214, claudia.adolfs@bergneustadt.de). Dort können auch Wohnungsangebote für diesen Personenkreis hinterlegt werden.

Nach positivem Ausgang des Asylverfahrens gelten andere Regelungen für die Angemessenheit der Unterkunftskosten. Diese sind beim Jobcenter in Erfahrung zu bringen, das in diesen Fällen generell für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig ist.

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Ablauf des Asylverfahrens

Ankunft und Registrierung
Wenn Asylsuchende in Deutschland ankommen, melden sie sich bei einer staatlichen Stelle und werden registriert. Anschließend erhalten sie ein temporäres Ausweisdokument. Erst dann kann ein Asylverfahren beginnen.

Erstverteilung der Asylsuchenden
Nach der Registrierung erfolgt die Erstverteilung der Asylsuchenden auf die Bundesländer nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel.

Zuständige Aufnahmeeinrichtung
Die Aufnahmeeinrichtung ist für die Versorgung sowie Unterkunft zuständig und informiert die nächstgelegene Außenstelle des Bundesamtes oder das nächstgelegene Ankunftszentrum.

Persönliche Asylantragstellung
Bei der persönlichen Antragstellung werden weitere Dokumente erfasst und Asylsuchende über ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt.

Prüfung des Dublin-Verfahrens
Das Dublin-Verfahren findet vor der eigentlichen Prüfung des Asylantrages statt und stellt fest, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.

Persönliche Anhörung
Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Deshalb erhalten Antragstellende ausreichend Zeit ihre persönlichen Fluchtgründe zu schildern.

Entscheidung des Bundesamtes
Auf Basis der persönlichen Anhörung und der eingehenden Überprüfung von Dokumenten und Beweismitteln entscheidet das Budensamt über den Asylantrag. 

Schutzform
Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung
Bei einem ablehnenden Bescheid stehen Antragstellenden Rechtsmittel zur Verfügung: Sie können gegen die Entscheidung des Bundesamtes klagen.

Ausgang des Asylverfahrens
Auf die endgültige Entscheidung des Bundesamts – den Abschluss des Asylverfahrens – folgt entweder das Aufenthalts- bzw. Bleiberecht oder aber die Ausreisepflicht.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

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