Gewerbeabmeldung
Gewerbeabmeldung
Wer einen Gewerbebetrieb aufgibt, hat dies gem. § 14 der Gewerbeordnung dem Ordnungsamt (Bürgerservice) anzuzeigen. Diese Gewerbeanzeige ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden zu erstatten. Dabei muss er ein Ausweisdokument im Bürgerservice vorlegen.
Eine Abmeldung ist auch bei einem Inhaberwechsel anzuzeigen. Der neue Inhaber hat eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Bei Verlegung des Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde ist in Bergneustadt eine Gewerbeabmeldung, an dem neuen Betriebssitz eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Eine Gewerbeummeldung ist in diesem Falle nicht möglich.
Eine vorübergehende Einstellung eines Saisonbetriebes, z. B. ein Eiscafe, dass nur während der Sommermonate geöffnet hat, ist nicht anzeigepflichtig.
Eine Gewerbeabmeldung kann in Ausnahmefällen auch durch das Ordnungsamt von Amtswegen vorgenommen werden, wenn es von der Aufgabe des Gewerbebetriebes Kenntnis erlangt und der Gewerbetreibende oder sein Rechtsnachfolger der Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bundespersonalausweis oder Reisepass
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Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gewerbeordnung