Landeshundegesetz
Landeshundegesetz
Kaum ein Thema ist in letzter Zeit in Freundeskreisen und in Kneipen so emotional und kontrovers diskutiert worden wie die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30.06.2000, die inzwischen durch das am 01.01.2002 in kraft getretene Landeshundegesetz vom 18.12.2003 (GV NRW S. 655) abgelöst wurde. Das Landeshundegesetz wurde vom Land Nordrhein-Westfalen erlassen, ist aber von den Städten und Gemeinden umzusetzen und zu kontrollieren.
Die Landeshundegesetz unterscheidet zwischen
1. großen Hunden (Gewicht über 20 kg und/oder eine Widerristhöhe von 40 cm und mehr)
2. gefährlichen Hunden (American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier)
3. Hunden aller Rassen, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung festgestellt wird
4. Hunden besonderer Rassen ( Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu).
Das Halten eines Hundes ist unabhängig von Rasse und Gefährlichkeit beim Ordnungsamt auf einem besonderen Vordruck innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme des Hundes anzuzeigen. Mit diesem Vordruck wird gleichzeitig auch die Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer nach der Hundesteuersatzung der Stadt Bergneustadt vorgenommen.
Für Hunde aller Rassen besteht eine Anleinpflicht
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
5. im Wald.
Je nach Rasse oder der Gefährlichkeit eines Hundes bestehen weitergehende Sicherheitsvorschriften, wie Erlaubnispflicht für die Hundehaltung und eine Maulkorbpflicht.
Das Ordnungsamt setzt bei der Umsetzung der Landeshundegesetzes auf umfassende und sachliche Informationen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Deshalb wenden Sie sich schon vor dem Erwerb eines Hundes an den zuständigen Sachbearbeiter.