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Sondernutzung

Sondernutzung

Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst.

Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung, wie zum Beispiel:

  • Verteilen von kommerziellem Werbematerial,
  • zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle,
  • Werbung durch Plakatierung bzw. Bannerwerbung, Informationsstände (auch zur politischen Werbung)
  • Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße,
  • Verkauf aus einem Ladenlokal heraus, wenn Käufer und Kaufinteressenten auf der Straße stehen, wenn zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 50cm private Fläche liegt,
  • Geschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere Bauteile, die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen; Werbeanlagen und Geschäftsschilder, wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt, oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird.
  • Verkaufsautomaten/ Warenautomaten, da sie keinen Kontakt nach außen darstellen, sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes,
  • Musizieren zum Zwecke des Gelderwerbs,
  • "wildes" Plakatieren an Stromverteilerkästen, die auf dem Gehweg stehen,
  • Anfertigung, Aufstellung und Verkauf von Gemälden, Plastiken etc. sowie Betreiben von Pflastermalerei, trotz Berücksichtigung der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG,
  • Nutzungen, die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben, beispielsweise Imbiss- und Getränkestände,
  • Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken an vier aufeinanderfolgenden Tagen,
  • längerfristiges, auf ein "Überwintern" hinauslaufendes Abstellen eines Wohnwagens,
  • Benutzung eines Parkplatzes zum Güterumschlag,
  • Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind,
  • Verkaufsstände,
  • Litfaßsäulen, Baubuden, Bauzäune, Gerüste.

In Bergneustadt wird Sondernutzung durch eine Sondernutzungssatzung der Stadt Bergneustadt geregelt. Seit 01.06.2018 sind im Stadtgebiet insgesamt 3 Werbebanneranlagen mit den Standorten Ecke Löhstraße / Talsperrenstraße, Ecke Südring / Enneststraße und Ecke B 55 / Richtstraße in Betrieb. Seither ist Werbung mittels Banner im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Bergneustadt ausschließlich an den 3 genannten Werbebanneranlagen zulässig. Mit bis zu 3 Bannern gleichzeitig, ein Banner an jedem Standort, kann bis zu 2 Wochen geworben werden. Hierfür wird eine Sondernutzungsgebühr von 90,00 € erhoben.

Einmal wöchentlich, in der Regel am Montag, fährt der Baubetriebshof nach Erteilung der jeweiligen Erlaubnis die einzelnen Standorte an, um die Banner auf- bzw. abzuhängen. Die Banner sind bis spätestens Freitag 12:00 Uhr vor der Webewoche beim Baubetriebshof, Industriestr. 16, abzugeben und innerhalb der Folgewoche nach der Werbung ab Montags 12:00 Uhr dort wieder abzuholen. Geeignet sind Banner mit einer Größe von 3,00 m x 0,70 m, versehen mit Metallösen von 12 mm Innendurchmesser an allen 4 Ecken. Pro Banner wird ein Kostenersatz in Höhe von 28,00 € für das Auf- und Abhängen durch den Baubetriebshof fällig.

Für Vereine und Institutionen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und sonstigen begünstigten Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften dienen, bleibt die Sondernutzung nach wie vor gebühren- und kostenersatzfrei, jedoch anzeigepflichtig.

Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Sondernutzungsatzung der Stadt Bergneustadt

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

FB 3 - Bildung, Soziales, Ordnung, Bürgerservice

Kölner Str. 256
51702 Bergneustadt

Kontakt

Yannek Lang