Winterdienst
Räumpflicht
Nach dem Straßenreinigungsgesetz NW und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bergneustadt ist insbesondere bei Anliegerstraßen, aber auch bei überörtlichen Straßen die Räum- und Streupflicht für die Gehwegbereiche, teilweise auch für die Fahrbahnen auf die Anlieger der von der jeweiligen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen.
Die Anlieger sind somit während der Winterzeit für die Verkehrssicherheit der Gehwege etc. verantwortlich und haben diese in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten.
Die Überwachung, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde, obliegt der Stadt Bergneustadt, die in der Regel auf Beschwerden hin tätig wird.
Eine unterlassene Räum- und Streupflicht kann neben einem empfindlichen Bußgeld und der Aufforderung, den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadensersatzforderungen gegenüber dem Anlieger führen.
Die Straßen und Gehwege, die von den Anliegern zu räumen und zu streuen sind, können der städt. Straßenreinigungssatzung entnommen werden